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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 149/10

Datum:
12.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 U 149/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0112.I12U149.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 6 O 196/09
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juli 2010 verkündete Urteil

     der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird

     zurückgewiesen.

     Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

     Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen

     der Kosten  durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aus dem

     Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte

     Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden  Betrages geleistet

     hat.

 
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