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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 3/12

Datum:
14.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 3/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0614.I10W3.12.00
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kleve – Rechtspflegerin – vom 26.05.2011 teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Kleve vom 15.12.2009 und auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.09.2010 sind von der Beklagten 9.145,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 5.248,- € seit dem 21.01.2010 und aus einem Betrag in Höhe von 3.897,25 seit dem 24.09.2010 an den Kläger zu erstatten. Der weitergehende Festsetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr gem. GKG KV-Nr. 1811 wird auf die Hälfte ermäßigt und ist von der Beklagten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

 
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b.

Darf die Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen, so ist sie – sofern dessen Reisekosten nicht überschritten werden –nicht daran gehindert, einen an einem sog. dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu bevollmächtigen (vgl. BGH Beschlüsse vom 18.12.2003, I ZB 21/03, RPfleger 2004, 316, vom 11.03.2004 VII ZB 27/03 und vom 28.06.2006, IV ZB 44/05). Dessen Reisekosten sind also bis zur Höhe der Reisekosten eines am Wohnort der Partei ansässigen Anwalts erstattungsfähig.

 

Darüber hinausgehende Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten kann die Partei dagegen nur dann gegen den unterlegenen Gegner festsetzen lassen, wenn die Beauftragung des Anwalts am sog. dritten Ort durch besondere Gründe veranlasst war. Nur dann ist es gerechtfertigt, den Prozessgegner mit den entstandenen Mehrkosten zu belasten. Besondere Gründe können etwa vorliegen, wenn es um die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts geht und ein vergleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann (vgl. BGH Beschluss v. 22.02.2007, VII ZB 93/06; NJW-RR 2007, 1071 und Beschluss v. 12.12.2002, I-ZB 29/02, NJW 2003, 901; Senat, Beschluss v. 20.09.2007, I-10 W 121/07; KG Berlin, JurBüro 2010, 428). Entsprechendes kann für den vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

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