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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 4/12

Datum:
25.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 4/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1025.I10U4.12.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Dezember 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Parteien im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 29.705 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von jeweils 2.870,50 € seit dem 08.01., 04.02., 05.03., 06.04., 07.05., 05.06., 06.07., 06.08., 04.09. und 06.10.2009 zu zahlen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) auf Räumung des im ersten Obergeschoss des Hauses M. Str. 6, M., gelegenen Büromoduls 101 sowie auf Räumung der vor dem Objekt vorhandenen 70 Stellplatzflächen ist in der Hauptsache erledigt.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:

Die Beklagten tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, hiervon entfallen im Innenverhältnis auf die Beklagte zu 1) 69 %, auf den Beklagten zu 2) 31 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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