Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 19/12

Datum:
27.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 19/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0627.II8UF19.12.00
 
Leitsätze:

Bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalts regelmäßig nicht auszusprechen, kommt jedoch unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht (Anschluss an BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09).

Außergewöhnliche Umstände können gegeben sein, wenn der Unterhaltspflichtige durch die nacheheliche Betreuung gemeinsamer Kinder in seiner beruflichen Entwicklung eingeschränkt ist. Hier kann die Befristung eines Unterhaltsanspruchs trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile auf Seiten des Unterhaltsberechtigten rechtfertigen, weil die fehlgeschlagene Lebensplanung bei beiden Ehegatten zu beruflichen Nachteilen geführt hat.

 
Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 15.12.2011 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 15.12.2011 im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird unter Zurückweisung des weitergehenden Unterhaltsantrags verpflichtet, beginnend am 01.05.2012 und befristet bis zum 31.03.2015 an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 728 €, davon 132 € Altersvorsorgeunterhalt, jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 18 % und die Antragsgegnerin 82 %. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

IV. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27.072 € festgesetzt. Hiervon entfallen 18.744 € auf die Beschwerde des Antragstellers und 8.328 € auf die Beschwerde der Antragsgegnerin.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank