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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 115/10

Datum:
31.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 115/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0531.II8UF115.10.00
 
Leitsätze:

II-8 UF 115/10

Leitsatz:

Als Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) können nur die Mehrkosten in Ansatz ge-bracht werden, die dem Versorgungsträger dadurch entstehen, dass sich das verwaltete Kapital infolge der internen Teilung auf mehr Versorgungsberechtigte verteilt (Grenzkosten).

 
Tenor:

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 14.6.2010 wird auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners und auf den Berichtigungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antrag-stellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 53 … P …) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,1363 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto 53 … S … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.

2)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antrags-gegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 53 … S …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 20,5270 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto 53 … P … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.

3)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antrags-gegners bei dem Müllerei-Pensionskasse V.V.a.G. (Mitglieds - Nr.: 21…) nach Maßgabe der am 18.6.2010 beschlossenen Satzung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 37.663,49 € (Kapitalwert) auf ein einzurichtendes Konto, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.

4)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antrags-gegners bei dem Pensions - Sicherungs - Verein V.V.a.G. (Pers. Nr. 20… ) nach Maßgabe der Satzung vom 1.7.2009 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 185.098,60 € (Kapitalwert) auf ein einzurichtendes Konto, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

 
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