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Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 12.07.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Grevenbroich vom 10.06.2011, 21 F 30/08, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 12.07.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Grevenbroich vom 10.06.2011, 21 F 30/08, wird zurückgewiesen.
2Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
3G r ü n d e :
4Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 25.02.2008 ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. in Mönchengladbach beigeordnet worden. Auf den Antrag des beigeordneten Anwaltes vom 07.07.2008 hat die Urkundsbeamtin die dem Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren antragsgemäß auf 719,95 € festgesetzt. Der Betrag wurde im Folgenden an den Anwalt ausgezahlt.
5Durch Beschluss vom 16.11.2010 hat das Amtsgericht die der Antragstellerin bewilligte Prozesskostenhilfe wegen wesentlicher Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dahingehend abgeändert, dass die gesamten Prozesskosten in einem Betrag zurückzuzahlen sind. Gleichzeitig hat das Amtsgericht den Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf die Regelung des § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat einen Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung sowie gegebenenfalls einer weiteren Vergütung einzureichen. Nachdem der beigeordnete Anwalt hierauf nicht reagierte, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 14.02.2011 festgestellt, dass Ansprüche des Rechtsanwalts auf Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse erloschen sind. Mit weiterem Beschluss vom 28.04.2011 hat das Amtsgericht angeordnet, dass die bereits festgesetzten und ausgezahlten 719,95 € von Rechtsanwalt M. zurückzuzahlen sind. Auf die hiergegen gerichtete „sofortige“ Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten hat das Amtsgericht den Beschluss vom 28.04.2011 aufgehoben. Ein Rückforderungsrecht scheide entsprechend § 20 Abs. 1 GKG aus. Mit der Festsetzung der Vergütung sei die Kostenfrage der Regelvergütung endgültig abgewickelt worden. Der beigeordnete Anwalt habe nämlich eine endgültige Berechnung eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Hiergegen wendet sich der Vertreter der Landeskasse mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde.
6Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist nicht begründet.
7Auch wenn der beigeordnete Rechtsanwalt innerhalb der durch Beschluss vom 16.11.2010 bestimmten Monatsfrist keinen Antrag auf Festsetzung seiner Prozesskostenhilfevergütung sowie einer weiteren Vergütung im Sinne des § 50 RVG gestellt hat, ist der Anspruch auf die bereits auf seinen Antrag vom 07.07.2008 am 14.07.2008 festgesetzten Gebühren von 719,95 € hierdurch nicht erloschen.
8Zwar bestimmt § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG, dass die Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse erlöschen, wenn er der Aufforderung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 RVG nicht nachkommt. Bei Nichteinhaltung der Frist erlöschen auch nicht nur die Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts auf die Differenz zwischen den PKH-Gebühren und den Wahlanwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse, sondern sämtliche Ansprüche auf Vergütung aus der Beiordnung, vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.07.1998, 2 WF 21/98; OLG Köln, Beschluss vom 29.09.1998, 4 WF 211/98; OLG Koblenz Beschluss vom 10.07.2003, 11 WF 518/03 – alle zitiert nach Juris -; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 55 RVG Rdnr. 55. Dies gilt jedoch nicht für die vor Festsetzung angemeldeten und festgesetzten PKH-Gebühren. Die Regelung des § 55 Abs. 5 RVG dient dem Urkundsbeamten dazu, sich die für die Schlusskostenrechnung erforderlichen Angaben von dem beigeordneten Rechtsanwalt zu verschaffen, vgl. Riedel/Susbauer, RVG, 9. Aufl., § 55 Rdnr. 28. Soweit daher der Anwalt, worauf das Amtsgericht in seiner Entscheidung zutreffend abstellt, bereits einen Antrag auf Regelvergütung gestellt hat, sind die insoweit geforderten und zu zahlenden bzw. gezahlten Beträge bekannt. Begehrt der Anwalt keine weitere Vergütung, bedarf es keiner verneinenden Antwort auf die Aufforderung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 RVG, um die nicht bereits vor Fristsetzung festgesetzten Gebühren zu verlieren. Aus den von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen und Kommentarstellen ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Entscheidungen verhalten sich nicht über bereits vor Fristsetzung festgesetzte Gebühren. Der Senat versteht dabei die Kommentierung in Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 55 Rdnr. 35, wonach sämtliche Ansprüche bei Fristversäumung erlöschen, dahingehend, dass nicht nur der Anspruch auf weitere Vergütung, sondern auch noch nicht angemeldete PKH-Gebührenansprüche erlöschen. Für bereits vor Fristbestimmung festgesetzte Gebühren gilt dies jedoch nicht. Soweit der Senat noch in dem Verfahren II – 5 WF 85/11 mit Beschluss vom 12.08.2011 eine abweichende Auffassung vertreten hat, hält er diese nicht länger aufrecht.
9Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.