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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-1 UF 306/11

Datum:
28.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-1 UF 306/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0228.II1UF306.11.00
 
Tenor:

I. Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 05.10.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Jugendamtsurkunde der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 06.03.2002 – Urkunden-Reg.-Nr. 292/2002 – wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.09.2011 an die Antragsgegnerin monatlich 105,00 € und für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.12.2012 monatlich 118,00 € Unterhalt zu zahlen hat.

Für die Zeit ab 01.01.2013 bleibt die Verpflichtung aus der genannten Jugendamtsurkunde bestehen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Antragsteller zu 60 % und die Antragsgegnerin zu 40 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 35 % und die Antragsgegnerin zu 65 %.

III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

IV. Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin S ratenfeie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich mit ihrer Beschwerde gegen die Herabsetzung des Unterhalts auf weniger als monatlich 105,00 € für die Zeit von Januar bis September 2011 und auf weniger als monatlich 118,00 € für die Zeit von Oktober 2001 bis Dezember 2012 wendet. (Wert der Bewilligung: 1.417,00 €). Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

 
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