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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 RVs 62/12

Datum:
30.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 62/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0530.III3RVS62.12.00
 
Tenor:

1. Soweit der Angeklagte wegen Angabe falscher Personalien zur

Beschaffung einer Duldung am 24. Juli 2007 verurteilt worden ist, wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Wegen dieses Tatvorwurfs wird der Angeklagte freigesprochen.

2. Darüber hinaus wird das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Angabe falscher Personalien zur

Beschaffung einer Duldung in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

4. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; die im

Revisionsverfahren angefallene Gerichtsgebühr, die der Angeklagte zu tragen hat, wird um die Hälfte ermäßigt.

 
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