Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Dem Pflichtverteidiger wird für das ganze Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 44.700 € bewilligt.
Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.
G r ü n d e :
3In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse, die dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist und auf die Bezug genommen wird, hält der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 RVG für gegeben.
4Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers errechnen sich wie folgt:
5Grundgebühr mit Zuschlag Nr. 4101 VV 162 Euro
6Verfahrensgebühr mit Zuschlag Nr. 4105 VV 137 Euro
7(vorbereitendes Verfahren)
8Verfahrensgebühr mit Zuschlag Nr. 4119 VV 322 Euro
9(erster Rechtszug)
10Terminsgebühr mit Zuschlag Nr. 4103 VV 137 Euro
11(Termin Ermittlungsrichter,Vorbesprechung mit dem Senat)
12Terminsgebühr mit Zuschlag Nr. 4103 VV 137 Euro
13(bis zu 3) BKA-Vernehmungen
14Terminsgebühr mit Zuschlag Nr. 4121 VV 16.926 Euro
15(39 x 434 Euro)
16Längenzuschlag für mehr als Nr. 4122 VV 3.560 Euro
17fünf Stunden (20 x 178 Euro)
18Längenzuschlag für mehr als Nr. 4123 VV 712 Euro
19acht Stunden (2 x 356 Euro)
20Summe 22.093 Euro.
21Der Bewilligung der Pauschgebühr von 44.700 Euro liegen folgende Berechnungsfaktoren zugrunde:
22In Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Vertreters der Staatskasse hält es der Senat für angemessen, anstelle der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren von 621 Euro (Nr. 4101, 4105, 4119 VV) einen Betrag in Höhe von 8.500 Euro in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag entspricht dem etwa 13-fachen der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren und berücksichtigt angemessen den aktenmäßigen Umfang des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und die Dauer der Tätigkeit im Anschluss an die Festnahme des Mandanten.
23Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Hauptverhandlung durch dieaktive Mitwirkung des Pflichtverteidigers erheblich abgekürzt werden konnte, hält es der Senat für gerechtfertigt, für jeden Hauptverhandlungstag - ungeachtet seiner Dauer - einen Betrag von 850 Euro in Ansatz zu bringen. Ohne diesen zusätzlichen Gesichtspunkt hätte der Senat dem in Essen ansässigen Pflichtverteidiger 800 Euro je Hauptverhandlungstag bewilligt. Für die Teilnahme an 39 Hauptverhandlungstagen einschließlich deren Vor- und Nachbereitung – auch soweit im Anschluss daran ein Verständigungsgespräch stattgefunden hat – ergibt sich mithin ein Betrag von 33.150 Euro (39 x 850 Euro).
24Die Teilnahme an den drei ganztägigen BKA-Vernehmungen stellt der Senat der Teilnahme an der Hauptverhandlung gleich, so dass hierfür ein Betrag von 2.550 Euro (3 x 850 Euro) in Ansatz gebracht wird. Die gesetzliche Gebühr von 137 Euro für die Teilnahme an der Vorführung/Vernehmung bei dem Ermittlungsrichter des BGH und der Vorbesprechung mit dem 6. Senat erhöht der Senat auf 500 Euro. Die vorgenannten Tätigkeiten sind in der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 4 nicht berücksichtigt worden.
25Mit dem Gesamtbetrag in Höhe von 44.700 Euro, der den gesetzlichen Gebührenanspruch von 22.093 Euro um mehr als das Doppelte übersteigt, ist die anwaltliche Mühewaltung des Antragstellers angemessen abgegolten.