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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 RVGs 11/12

Datum:
19.04.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVGs 11/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0419.III3RVGS11.12.00
 
Leitsätze:

RVG §§ 42 Abs. 1, 14,

GWB § 83

Leitsätze

1.

Bei Unzumutbarkeit der Wahlverteidigerverteidigergebühren kann dem Verteidiger in Kartellbußgeldverfahren stattdessen eine Pauschgebühr gewährt werden.

2.

Die Zumutbarkeitsprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der in § 14 RVG für die Bemessung der Rahmengebühr maßgeblichen Kriterien, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit. Bußgeldverfahren, die erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht verhandelt werden, sind in der Regel bedeutend.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 19. April 2012 – III 3 RVGs 11/12

 
Tenor:

Die mitunterzeichnende Einzelrichterin überträgt die Sache dem

Senat in der Besetzung mit drei Richtern, da dies zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 42 Abs. 3 Satz 2 RVG).

Dem Verteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühren nach den Nummern 5100, 5111, 5112 in Verbindung mit Vorbem. (1) zu 5.1.3., und 5112 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 2.740 Euro bewilligt.

Bereits angewiesene gesetzliche Wahlverteidigergebühren sind an-zurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen, soweit nicht der Bundesgerichtshof darüber zu befinden hat.

 
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