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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 111/12

Datum:
06.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 111/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0606.III1WS111.12.00
 
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeschuldigten G. S. wird der Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 16. Februar 2012 teilweise geän-dert und neu gefasst:

Der frühere Angeschuldigte ist wegen der Sicherstellung seines Pkw T. C., amtl. Kennzeichen K-…, für die Zeit vom 31. August bis zum 28. Oktober 2011 zu entschädigen.

Der weiter gehende Entschädigungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gebühr wird auf ein Viertel ermäßigt. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des früheren Angeschuldigten fallen zu drei Viertel der Staatskasse und im Übrigen dem früheren Angeschuldigten zur Last.

Gründe

 
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