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Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 164/11

Datum:
26.04.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 164/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0426.6U164.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14d O 200/09
 
Tenor:

I.Auf die Berufungen der Kläger wird das am 16. Mai 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 14d des Landgerichts teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 18.779,17 € nebst Zinsen aus 15.000,00 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 13. Februar 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Gewinnschuldverschreibungsurkunde der A.- AG Nr. 001 (WKN 000 000) über 5.000,00 € und aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungsurkunden Nr. 002 und 003 (ISIN DE 00000000) der A.- AG über jeweils 5.000,00 €

2.Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 17.240,55 € nebst Zinsen aus 15.000,00 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 13. Februar 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungsurkunden der A.- AG Nr. 004 bis 005 (ISIN DE 000X0JXXXX3) über jeweils 5.000,00 €.

3.Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 3) mit der Annahme der Rechte aus den vorstehend genannten Gewinnschuld- und Inhaber-Teilschuldverschreibungen in Verzug befindet.

4.Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Kläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten zu 3) resultiert.

II.Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) zu 28,5 %, der Kläger zu 2) zu 28,5 %, die Beklagte zu 1) zu 5 %, der Beklagte zu 2) zu 5 % und der Beklagte zu 3) zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen dieser selbst zu 57 %, die Beklagte zu 1) zu 5 %, der Beklagte zu 2) zu 5 % und der Beklagte zu 3) zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser selbst zu 57 %, die Beklagte zu 1) zu 5 %, der Beklagte zu 2) zu 5 % und der Beklagte zu 3) zu 33 %. Der Beklagte zu 3) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) wird auf die Kostenregelung des zwischen den Klägern und den Beklagten zu 1) und 2) geschlossenen Teilvergleichs verwiesen.

III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 3) darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten zu 3) gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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