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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 89/11

Datum:
28.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 89/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0228.20U89.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 20 O 179/10
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 2011 verkündete Urteil der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung der Beklagten und die Feststellung der Schadensersatzpflicht auf Athletikschuhe, nämlich Tennisschuhe, Basketballschuhe, Spezialwanderschuhe und Joggingschuhe, Bootsschuhe und Freizeitschuhe beziehen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu drei Vierteln und die Klägerin zu einem Viertel.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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