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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 Ws 286/12

Datum:
12.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 286/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1212.1WS286.12.00
 
Normen:
Nr. 9005 KV GKG; § 464a Abs. 1 StPO, § 29 Nr. 1 GKG
Leitsätze:

1 Die Kosten der Übersetzung von Telefonüberwachungsprotokollen sind keine Kosten, von denen ein fremdsprachiger Angeklagter nach Art 6 Abs. 3 Buchst. e) MRK freizustellen ist.

    2 Auch wenn die Überwachung der Telekommunikation (auch) wegen des Verdachts weiterer Straftaten der Angeklagten angeordnet und durchgeführt worden ist, werden diese Kosten vom Verurteilten geschuldet. Tatbezogene Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie durch Ermittlungen in eine sich nicht bestätigende Verdachtsrichtung, seien es tateinheitliche Gesetzesverletzungen oder Taten, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren, in denen es jedoch nicht zur Anklage gekommen ist oder in denen das Verfahren eingestellt worden ist, aufgewendet worden sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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