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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 4/11

Datum:
12.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 4/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0912.VI.U.KART4.11.00
 
Tenor:

I. Das am 06. Juli 2011 verkündete Urteil des Senats wird von Amts wegen im zweiten Satz auf Seite 31 des Urteilsumdrucks dahin berichtigt, dass es an-statt

„Hingegen folgt aus dem Vorbringen nicht, dass nach den Geschäftserwartungen der Beklagten nur Umsätze in der Größenordnung unterhalb des „DaRed“-Mindestentgelts erwartet wurden.“

richtig heißt:

Hingegen folgt aus dem Vorbringen nicht, dass nach den Geschäftserwar-tungen der T. nur Umsätze in der Größenordnung unterhalb des „DaRed“-Mindestentgelts erwartet wurden.

II. Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

 
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