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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 U (Kart) 10/11

Datum:
19.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-3 U (Kart) 10/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1019.VI3U.KART10.11.00
 
Leitsätze:

§ 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG

In der Beziehung zwischen Netzbetreiber und Netznutzer schließt § 23a Abs. 5 S. 1 EnWG eine Rückabwicklung überhöhter Nutzungsentgelte in dem Zeitraum vom 29. Oktober 2005 bis zur tatsächlichen Entgeltgenehmigung durch die Regulierungsbehörde aus. Dieser Zeitraum ist vom restlichen Jahr 2005 linear abzugrenzen, weil die Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der Höhe der Mehrerlöse ebenfalls eine lineare Abgrenzung vorgenommen hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 11. November 2010, Aktenzeichen 13 O 181/05, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Nutzungsentgelt einschließlich der Mess- und Verrechnungsentgelte für die Nutzung des Stromversorgungsnetzes der Beklagten durch die X. zur Energieversorgung ihrer Kunden, die sie in den Jahren 2002 – 2005 einschließlich im Netzgebiet der Beklagten angemeldet und versorgt hat, einschließlich der Nutzung der vorgelagerten Netze wird auf . . . EUR/netto (= . . . EUR/brutto) bestimmt.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Xx. . . . EUR/brutto mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus . . . EUR vom 15.09.2007 bis zum 15.01.2008, aus . . . EUR vom 16.01.2008 bis zum 21.12.2008, aus . . . EUR vom 22.12.2008 bis zum 20.08.2009 und aus . . . EUR ab dem 21.08.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht in die jeweils andere Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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