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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 276/09 (V)

Datum:
11.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 276/09 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0411.VI3KART276.09V.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, EnVR 35/11
Leitsätze:

§§ 21a, 17Abs. 2a EnWG; § 20 Abs. 2 Satz 1 EEG; § 23 ARegV; § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV; §§ 5 Abs. 2 Halbs. 2, 7 Abs. 1 Satz 5, 8 StromNEV; Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 Satz 1 StromNEV

1. Die zeitliche Befristung der Genehmigung eines Investitionsbudgets steht mit Wort-laut, Systematik und Sinn und Zweck des § 23 ARegV im Einklang.

2. Anlagegüter, die zur Anbindung von Offshore-Windparks notwendig sind, werden schon von der Historie her nicht von den spezifischen Anlagegütern der Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 Satz 1 StromNEV erfasst. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Anlagegüter des Netzanbindungssystems kommt nicht in Betracht; vielmehr gebietet die Zweckgebundenheit des Netzanbindungssystems es, bei der Einschätzung seiner zu erwartenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die nicht nur den anzuschließenden Offshore-Windpark, sondern auch das Netzanbindungssystem als Einheit in den Blick nimmt. Angesichts ihrer Zweckgebundenheit sind die einzelnen Anlagegüter des Netzanbindungssystems als technische Einheit anzusehen, so dass für sie auch nur eine einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer festgesetzt werden kann.

3. Die Bestimmung des kapitalmarktüblichen Vergleichszinssatzes für die Verzinsung des die zulässige Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigenkapitals nach

§ 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV erfolgt im Rahmen von Investitionsbudgets zukunftsorientiert. Für die Höhe des kapitalmarktüblichen Vergleichszinssatzes kann auf den gleichgewichteten Mittelwert aus den jeweiligen Jahresdurchschnittswerten der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Indizes "Umlaufsrendite von Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs)/Industrieobligationen mit einer längsten Laufzeit von 4 Jahren und einer mittleren Restlaufzeit von mehr als drei Jahren" und "Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften von über 1 Mio.€ mit anfänglicher Zinsbindung mit einer Laufzeit von über 1 Jahr bis 5 Jahre" abgestellt werden.

4. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist ihre Bemessungsgrundlage, die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, nicht um die Körperschaftssteuer zu reduzieren, da der Eigenkapitalzins ein "Vor-Steuer-Zinssatz" ist. Ein In-Sich-Abzug der Gewerbesteuer ist aufgrund des Wegfalls der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst (Unternehmenssteuerreform 2008) gemäß § 8 Satz 2 StromNEV nicht mehr vorzunehmen. Dies hat wegen des kalkulatorischen Ansatzes nicht zur Folge, dass die Bemessungsgrundlage zusätzlich um die Gewerbesteuer zu bereinigen ist.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 18.11.2009, Aktenzeichen

BK 4-08-180, in Ziffer 1 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 30.06.2008 auf Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Investitionsprojekt X. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu den Beschwerdepunkten "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern der Offshore-Anlagegüter", "Bestimmung der Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitals" und "Berücksichtigung der Körperschaftssteuer bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer" erneut zu entscheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und die gegnerische Bundesnetzagentur tragen jeweils hälftig die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf fest-gesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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