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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 274/09 (V)

Datum:
16.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 274/09 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0216.VI3KART274.09V.00
 
Leitsätze:

§§ 23a, 91 Abs. 3 EnWG; § 2 EnWGKostV; § 3 VwKostG

1. Die für die Erteilung der Netzentgeltgenehmigungen nach § 23a EnWG erhobenen Verwaltungsgebühren dienen dazu, die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten zu decken. Zusätzlich darf bei der Bemessung der Gebührenhöhe die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstands der gebührenpflichtigen Handlung berücksichtigt werden. Insoweit kommt der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum zu.

2. Die Kalkulation der Gebührensätze der Nummer 3 der Anlage 2 zu § 2 EnWGKostV, die einen Gebührenrahmen von 1.000 € bis 50.000 € vorsehen, verstößt nicht gegen das gebührenrechtliche Kostendeckungsprinzip des § 3 Satz 2 VwKostG. Ebenso we-nig bedurfte es eines Gemeinwohlkostenabzugs, da ein solcher in § 91 Absatz 3 EnWG nicht vorgesehen ist und es auch keinen solchen allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsatz gibt.

3. Die gerichtliche Aufhebung eines Gebührenbescheids kommt nur in Betracht, wenn das die Gebührenfestsetzung bestimmende Äquivalenzprinzip gröblich verletzt ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Gebührenbescheid der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 18. November 2009 - Aktenzeichen

BK 8-05/043 - wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR festgesetzt.

 
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