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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 15/10 (V)

Datum:
20.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 15/10 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0420.VI3KART15.10V.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, EnVR 38/11
Leitsätze:

§§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 23 ARegV; §§ 5 Abs. 2 Halbs. 2, 7 Abs. 1 Satz 5, 8 StromNEV; §§ 36 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 VwVfG

1. Die zeitliche Befristung der Genehmigung eines Investitionsbudgets bis zum Ende einer Regulierungsperiode steht mit dem Wortlaut, der Syste-matik und dem Sinn und Zweck des § 23 ARegV im Einklang.

2. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist ihre Bemes-sungsgrundlage, die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, nicht um die Körperschaftssteuer zu reduzieren, da der Eigenkapitalzins ein "Vor-Steuer-Zinssatz" ist. Ein In-Sich-Abzug der Gewerbesteuer ist aufgrund des Wegfalls der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst (Un-ternehmenssteuerreform 2008) gemäß § 8 Satz 2 StromNEV nicht mehr vorzunehmen. Dies hat wegen des kalkulatorischen Ansatzes nicht zur Folge, dass die Bemessungsgrundlage zusätzlich um die Gewerbesteuer zu bereinigen ist.

3. Die Bestimmung des kapitalmarktüblichen Vergleichszinssatzes für die Verzinsung des die zulässige Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigenkapitals sowie für tatsächlich aufgenommenes Fremdkapital nach § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV erfolgt im Rahmen von Investitions-budgets zukunftsorientiert. In Abhängigkeit von der konkreten Fremdkapitalbeschaffung des Netzbetreibers kann für die Höhe des kapitalmarktüblichen Vergleichszinssatzes auf den jeweiligen Monatsdurchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Indizes "Umlaufsrendite von Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs)/Industrieobligationen mit einer längsten Laufzeit von 4 Jahren und einer mittleren Restlaufzeit von mehr als drei Jahren" oder "Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften von über 1 Mio.€ mit anfänglicher Zinsbindung mit einer Laufzeit von über 1 Jahr bis 5 Jahre" abgestellt werden. Weicht der tatsächlich gezahlte Fremdkapitalzinssatz von dem maßgeblichen Index nur unerheblich nach oben ab, kann der Netzbetreiber im Einzelfall den Nachweis der Kapitalmarktüblichkeit des konkreten Fremdkapitalzinssatzes führen.

Für die Höhe des für die sog. EK-II-Verzinsung maßgeblichen kapital-marktüblichen Vergleichszinssatzes kann der gleichgewichtete Mittelwert aus den jeweiligen Jahresdurchschnittswerten der beiden Indizes herangezogen werden.

4. Der in der Genehmigung eines Investitionsbudgets mit Blick auf die Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 VwVfG angeordnete Widerrufsvorbehalt hat lediglich deklaratorische Wirkung und ist gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 ARegV, 36 Abs. 1 VwVfG zulässig.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 03. Februar 2010 - BK 4-08-167 - in Ziffer 1 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 27. Juni 2008 auf Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt "X." unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu den Beschwerdepunkten "Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen", "Bestimmung der Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitals", "Bestimmung des Vergleichszinssatzes für Fremdkapitalzinsen und "Berücksichtigung der Körperschaftssteuer bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer" erneut zu entscheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen tragen die Antragstellerin zu 11 % und die gegnerische Bundesnetzagentur zu 89 %.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf X. € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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