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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 50/10

Datum:
26.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 50/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0126.VII.VERG50.10.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels und des weitergehenden Nachprüfungsantrags der Antragstellerin der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 5. Juli 2010 (VK 3-60/10) teilweise aufgehoben und festgestellt, dass die Antragstellerin aufgrund der Aufhebung des Vergabeverfahrens „Lieferung von 13 Universal-Aufsichtscanner (AZ: Z4/10/03) durch die Vergabestelle vom 16. September 2010 in ihren Rechten verletzt ist.

Die Kosten der Vergabekammer werden zu 40 % der Antragstellerin und zu 60 % der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Gesamtschuldnerinnen auferlegt.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer trägt sie selbst zu 40 %, zu jeweils 30 % werden sie der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer trägt sie selbst zu 60 %, zu 40 % werden sie der Antragstellerin auferlegt.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer trägt sie selbst zu 60 %, zu 40 % werden sie der Antragstellerin auferlegt.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer war auch für die Antragstellerin notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens – mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB – tragen die Antragstellerin zu 40 %, die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu je 30 %.

Die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Die darüber hinaus im Beschwerdeverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt sie selbst zu 40 %, zu jeweils 30 % werden sie der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.

Die über das Verfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB hinaus zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt sie selbst zu 60 %, zu 40 % werden sie der Antragstellerin auferlegt.

Die über das Verfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB hinaus zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren trägt sie selbst zu 40 %, zu 60 % werden sie der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren bis 25.000 Euro

 
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