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Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2010 (VK VOB28/10) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB verlängert.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2Auf den Antrag der Antragstellerin war die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB anzuordnen.
3Im jetzigen Verfahrensstadium können der sofortigen Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten und damit der Antragstellerin eine Chance auf den Erhalt des Zuschlags im Sinne des § 118 Abs. 2 S. 3 nicht abgesprochen werden. Ob es zu einer Beeinträchtigung des Geheimwettbewerbs durch wettbewerbsbeschränkende Abreden gekommen ist, kann auf der Grundlage des Sachvortrages der Verfahrensbeteiligten sowie des weiteren Akteninhalts nicht abschließend beurteilt werden. Vielmehr sieht sich der Senat schon im Hinblick auf den im Nachprüfungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz gehalten, die Berechtigung der von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe im Wege einer umfassenden Sachaufklärung durch Anhörung bzw. Vernehmung der mit der Erstellung der Angebote befassten Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1), Frau M…, und 2), Herrn G…, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu klären.
4Angesichts des offenen Verfahrensausgangs ist zur Wahrung des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde geboten.
5Schüttpelz Frister Rubel