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Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antrag-stellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 30. März 2011 (VK 3-18/11) wird bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde verlängert.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2I.
3Auf den Antrag der Antragstellerin war die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB anzuordnen.
4Im jetzigen Verfahrensstadium können der sofortigen Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten und damit der Antragstellerin eine Chance auf den Erhalt des Zuschlags im Sinne des § 118 Abs. 2 S. 3 GWB nicht abgesprochen werden. Insbesondere der Einwand der Antragstellerin, das für den Zuschlag vorgesehene Angebot der Beigeladenen sei auszuschließen, kann im Rahmen der in diesem Verfahrensstadium veranlassten summerarischen Prüfung nicht abschließend beantwortet werden, sondern bedarf der umfassenden Bewertung und Beratung unter Auswertung der Vergabeakten. Sollte das Angebot der Beigeladenen nicht zuschlagsfähig sein, stünde der Antragstellerin ungeachtet dessen, dass ihr Angebot möglicherweise zu Recht ausgeschlossen ist, eine zweite Chance zu.
5Angesichts des wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen derzeit anzunehmenden offenen Verfahrensausgangs sowie des bereits am 20. Juli 2011 anstehenden Verhandlungstermins ist bis dahin dem Interesse der Antragstellerin an der Wahrung des Primärrechtsschutzes der Vorrang gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu geben.
6Dicks Schüttpelz Frister