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Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 10. Februar 2011 (VK 3 - 8/11) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB verlängert.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss der Vergabekammer, durch den ihr Nachprüfungsantrag zurückgewiesen worden ist, fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt und die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB beantragt.
3Der Erfolg des Nachprüfungsantrags hängt unter anderem von der rechtlichen Einordnung und Qualifizierung der von der Antragsgegnerin als Nebenangebote zugelassenen Rabatte auf bestimmte, durch die Antragsgegnerin vorsortierte Briefsendungen ab. Die Rechtsfrage, ob es sich insoweit um Varianten im Sinne des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG handelt, bedarf der umfassenden Beratung und Überprüfung unter Auswertung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und kann im Rahmen der im Verfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB gebotenen summarischen Betrachtung nicht abschließend geklärt werden. Angesichts des offenen Verfahrensausgangs sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin dem entsprechenden Begehren der Antragstellerin nicht entgegen getreten ist, ist zur Wahrung des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde geboten.
4Schüttpelz Frister Rubel