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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 1/11

Datum:
11.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 1/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0511.VII.VERG1.11.00
 
Tenor:

Nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin das Nachprüfungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 05. Oktober 2010 (VK 2-89/10) gegenstandslos.

1.

Die Kosten und Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer werden wie folgt verteilt:

Die Kosten der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu je 1/3.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (unter Einschluss des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB) einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu je 1/3.

3.

Der Streitwert wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt.

 
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