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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 101/11

Datum:
22.12.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 101/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1222.VII.VERG101.11.00
 
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, das durch die Übermittlung ihres Nachprüfungsantrages (VK 2-139/11, 2. Vergabekammer des Bundes) eingetretene Verbot des Zuschlags wieder herzustellen, wird ebenso wie ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25. November 2011 (VK 2-139/11) bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens nach § 115 Abs. 2 S. 5 GWB trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Verfahren nach § 115 Abs. 2 S. 5 wird auf bis zu 1.500.000 € festgesetzt.

Der Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2011 ist gegenstandslos.

Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, dem Gericht eine etwaige Auftragsvergabe unter Beifügung von Belegen unverzüglich anzuzeigen.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, sich bis zum 9. Januar 2012 zu erklären, ob und mit welchen Anträgen die Beschwerde aufrechterhalten bleiben soll.

 
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