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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 183/10

Datum:
04.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 183/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0704.I9U183.10.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Entfernung zwischen dem nordwestlichen Punkt der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstückes im V… der Grundstücksgemarkung L…, Flur …, Flurstück …, … und … sowie Flur …, Flurstück .., zum nordöstlichen Punkt 18,55 m und die Entfernung des nordöstlichen Punktes zum südöstlichen Punkt 56,42 m beträgt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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URTEIL

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