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Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 25.11.2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: (bis zu) 600 €
Die nach § 69 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klägerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise wegen der von ihr verursachten Verlegung des Verhandlungstermins auf den 16.03.2011 eine Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GVG auferlegt.
2Nach § 38 GKG kann das Gericht einer Partei eine besondere Gebühr auferlegen, wenn durch ihr Verschulden die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig wird oder die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden ist. Die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Gebühr nach dieser Vorschrift liegen vor; der Klägerin ist vorzuwerfen, die Erledigung des Rechtsstreits durch ihr Verhalten schuldhaft verzögert zu haben.
3Zwar ist der Klägerin nicht anzulasten, dass der zunächst auf den 24.11.2010 bestimmte Termin, zu dem ihr persönliches Erscheinen angeordnet war, verlegt werden musste. Denn sie hatte bereits vor Zugang der Ladung am 08.07.2010 verbindlich eine Fernreise gebucht und es war ihr, wovon auch das Landgericht ausgeht, nicht zuzumuten, die Buchung zu stornieren. Zu Recht wirft das Landgericht der Klägerin indes vor, ihre Verhinderung dem Gericht nicht unmittelbar nach Zugang der Ladung mitgeteilt zu haben, wodurch eine zeitnahe Verlegung des Termins unmöglich geworden ist. Die Prozessförderungspflicht einer Partei gebietet es, Umstände, die dem geplanten Prozessverlauf entgegenstehen, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Gegen diese Obliegenheit hat die Klägerin verstoßen, als sie trotz Kenntnis ihrer Verhinderung am 24.11.2010 bei Zugang der Ladung am 08.07.2010 das Gericht hiervon erst mit Schriftsatz vom 27.10.2020 – also nach über drei Monaten - in Kenntnis setzte und um Terminverlegung bat. Dass dieses Verhalten zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat, weil ein neuer Termin nunmehr – nicht wie bei einer rechtzeitigen Verhinderungsanzeige auf den 08.12.2010 – erst auf den 16.03.2011 bestimmt werden konnte hat das Landgericht überzeugend begründet. Eine Verzögerung liegt immer vor, wenn der prozessordnungsgemäße Ablauf verhindert wird (Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, Kommentar zum GKG, 2. Aufl., Rdn. 4 zu § 38), was hier der Fall ist. Selbst wenn der Rechtsstreit aufgrund des nunmehr vorgesehenen Verhandlungstermins nicht abschließend beendet werden kann, verzögern sich weitere Maßnahmen aufgrund des Verhaltens der Klägerin, weil sie eine zeitlich frühere Terminbestimmung verhindert hat.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.