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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 75/09

Datum:
31.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 75/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0331.I8U75.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 8 O 316/06
 
Tenor:

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) gegen das am 25.06.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).

Der Beklagte zu 2) trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und der der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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