Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.02.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
G r ü n d e :
2A.
3Die Klägerin ist die Mutter der am 04.02.1984 geborenen J… K… H…, die am 20.10.2001 im P... verstarb; Trägerin der Klinik ist die Beklagte. Am 17.09.2001 überwies die Hausärztin Dr. E. die Tochter der Klägerin wegen einer chronischen Mandelentzündung in die Hals-, Nasen- und Ohrenklinik des P., wo sie am 27.09.2001 stationär aufgenommen wurde. Man hielt eine operative Entfernung der Mandeln für angebracht und klärte die Patientin und ihre Mutter über die Einzelheiten des Vorgehens auf. Am folgenden Tag wurde der Eingriff in Intubationsnarkose durchgeführt, die Blutstillung erfolgte durch eine Elektrokoagulation mit einer bipolaren Pinzette. Anschließend wurden die beiden unteren Gaumenbögen mit je einer Naht Vicryl verschlossen; bei einer Kontrolle der Wundbetten stellte man keine Blutung mehr fest. Am 04.10.2001 wurde die Patientin aus der stationären Behandlung entlassen; in der Nacht vom 05. auf den 06.10.2001 wurde sie vom Rettungsdienst der Feuerwehr erneut in die Klinik gebracht, weil sie plötzlich Blut erbrochen hatte. Bei einer Inspektion des Rachenraums stellten sich die Wundbetten sauber und ohne Beläge dar; der Hb-Wert lag bei 11,7 g/dl. Man entschloss sich zu einer konservativen Therapie mit Bettruhe und Eiskrawatte; bei der weiteren Beobachtung stellte man keine Blutung mehr fest, so dass die Patientin am 07.10.2001 wieder entlassen wurde. In der Nacht vom 10. auf den 11.10.2001 erbrach die Tochter der Klägerin erneut Blut; sie wurde von einem Notarzt wieder in das Krankenhaus der Beklagten eingewiesen. Dort führte man unverzüglich einen Eingriff in Intubationsnarkose durch, bei dem man nach dem Absaugen der Tonsillenbetten im linken Anteil der Tonsille eine leichte Blutung vorfand, die durch zweimaliges Umstechen zum Stillstand gebracht wurde; bei einer Kontrolle des Nasen-Rachen-Raumes zeigte sich etwas frisches Blut; man nahm deshalb in diesem Bereich eine Nachkoagulation vor und verabreichte Otriven-Nasentropfen. Anschließend stellte man keine Blutungsquelle mehr fest; da sich allerdings aus Magen und Speiseröhre weiter frisches Blut absaugen ließ, wurden um 09.53 Uhr und um 15.20 Uhr Oesophagogastroduodenoskopien durchgeführt. Während sich bei der ersten Untersuchung kein Anhalt für eine Blutungsquelle im Magen-Darm-Bereich ergab, fand man bei der zweiten Gastroskopie im mittleren Oesophagusdrittel ein etwa 8 cm langes intramucöses Hämatom vor; auch stellte man im Magen etwa 2 cm infracardial eine Läsion fest, die als Blutungsquelle in Betracht kam. Man versorgte sie deshalb mit zwei Metallklipps; eine gleichzeitige HNO-Kontrolle ergab keinen auffälligen Befund. Die Patientin verblieb zunächst auf der chirurgischen Intensivstation, auf der man den Hb-Wert am 12.10.2001 kontrollierte. Am 15.10.2001 wurde die Tochter der Klägerin auf die HNO-Station verlegt; am 16.10.2001 erfolgte dort eine weitere Prüfung des Hb-Wertes. Am Morgen des 20.10.2001 wurde die Patientin auf dem Flur der HNO-Station gegen 04.42 Uhr bewusstlos in einer Blutlache liegend aufgefunden. Man unternahm Wiederbelebungsversuche, die im Ergebnis erfolglos blieben und deshalb um 05.40 Uhr eingestellt wurden. Noch am selben Tag zeigte die Klägerin den Sachverhalt beim Polizeipräsidium in W… an; die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein (80 Js 98/03 StA Wuppertal). Die Behandlungsunterlagen der Beklagten wurden sichergestellt, und es wurde eine Obduktion durchgeführt. Nach der Einholung medizinischer Gutachten für die Fachgebiete der Anästhesie und HNO-Heilkunde wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.
4Die Klägerin macht im Anschluss an ein für den medizinischen Dienst der Krankenversicherung eingeholtes Gutachten des Internisten Prof. Dr. P. Ersatzansprüche geltend. Sie hat behauptet, man habe weder sie noch ihre Tochter über die mit der Operation verbundenen Gefahren ausreichend aufgeklärt; insbesondere sei sie nicht auf das Risiko eines tödlichen Ausgangs hingewiesen worden. Bei einer einwandfreien Belehrung hätte sie sich gegen den medizinisch nicht zwingend indizierten Eingriff entschieden. Während der stationären Aufenthalte seien die Blut- und Gerinnungswerte nur unzulänglich kontrolliert worden; auch hätte man angesichts der kritischen Hb-Werte Blutkonserven verabreichen müssen, zumal die Blutungsquelle nicht sicher habe lokalisiert werden können. Da ihre Tochter als Risikopatientin hätte eingestuft werden müssen, wäre es angebracht gewesen, sie weiter auf der Intensivstation zu überwachen; bei einer engmaschigen Beobachtung hätte man die letztlich zum Tode führende Blutung frühzeitig bemerkt. Schließlich habe man am 20.10.2001 auf die Notsituation nicht richtig reagiert; bei einer sofortigen Volumensubstitution hätte das Leben der Patientin gerettet werden können. Die auf sie – die Klägerin – übergegangene Schmerzensgeldforderung ihrer Tochter sei auf mindestens 100.000,- € zu beziffern. Daneben stehe ihr aus eigenem Recht ein Anspruch auf Ausgleich der erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen zu; da sie durch den Tod ihres Kindes einen schweren Schock erlitten habe und auf Dauer psychotherapeutisch betreut werden müsse, sei ein Betrag von mindestens 7.000,- € angemessen. Ferner seien ihr die im Rahmen der Beerdigung entstandenen Kosten in Höhe von 17.136,81 € zu ersetzen; auch habe sie Anspruch auf Erstattung des auf 30.297,24 € zu beziffernden Verdienstausfalls, da sie in Folge der traumatischen Vorgänge ihre Erwerbstätigkeit nicht wieder habe aufnehmen können. Schließlich müsse die Beklagte alle weiteren Schäden ersetzen.
5Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf Gedächtnisprotokolle der an der Behandlung beteiligten Ärzte Versäumnisse bestritten. Die Patientin sei über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken einwandfrei aufgeklärt worden; auch seien weder ein Eingriff noch die postoperative Versorgung zu beanstanden.
6Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat durch Verwertung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, durch Einholung weiterer Gutachten der im Ermittlungsverfahren tätig gewesenen Sachverständigen Prof. Dr. D. und Prof.Dr. P. sowie durch Anhörung dieser Gutachter Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 02.02.2010 abgewiesen.
7Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie beanstandet, dass sich das Landgericht nicht in überzeugender Weise mit dem Standpunkt des von ihr als Zeugen benannten Sachverständigen Prof. Dr. P. auseinandergesetzt habe; dieser habe Behandlungsfehler festgestellt und betont, dass aufgrund der Nachlässigkeit reelle Überlebenschancen verpasst worden seien. Von der Beauftragung der bereits im Strafverfahren tätigen Gutachter hätte abgesehen werden müssen, da diese sich bereits einseitig festgelegt hätten. Schließlich sei ungeklärt geblieben, in welchem Zustand sich ihre Tochter am frühen Morgen des 02.10.2001 befunden habe; die diesbezüglichen Umstände seien nicht dokumentiert, die Aussage der hierzu vernommenen Personen widersprüchlich. Auch sei davon auszugehen, dass die Station in der Nacht nicht ausreichend besetzt gewesen sei, so dass man den Vorfall zu spät bemerkt habe. Zu Unrecht habe das Landgericht eine Aufklärung über das Risiko einer tödlichen Nachblutung für entbehrlich gehalten; tatsächlich wäre die Zustimmung zu der Operation bei einer entsprechenden Belehrung nicht erteilt worden.
8Die Klägerin beantragt,
9unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
101.
11die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.433,85 € nebst 5 %-Punkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz aus 27.671,59 € vom 29.04.2004 bis zur Klagezustellung und aus der Klageforderung seit Klagezustellung zu zahlen;
122.
13die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das billige Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten Jahreszinsen daraus seit 29.04.2004;
143.
15festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 20.10.2001 zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Dritte, öffentliche Leistungsträger, übergegangen seien.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen. Der Senat hat durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. R. und Prof. Dr. W. Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 27.01.2011 (Bl. 537-564 GA) verwiesen.
20B.
21Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten weder aus übergegangenem Recht ihrer Tochter noch aus eigenem Recht die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen; auch ein – eigener – Anspruch auf Ersatz entstandener oder noch entstehender materieller Schäden steht ihr nicht zu.
22Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient oder dessen Rechtsnachfolger im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt und/oder Krankenhausträger ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diese tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten lassen sich auch nach der vom Senat fortgesetzten Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen:
23I.
24Behandlung der Patientin J… H… vom 27.09. bis 04.10.2001
251.
26Die Indikation für die Vornahme der Mandeloperation lag nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D. (HNO) in erster Instanz vor; dies hat die Klägerin auch nicht angegriffen.
272.
28a)
29Die Durchführung der Tonsillektomie vom 28.09.2001 ist nach der Beurteilung des Gutachters Prof. Dr. D. nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine intraoperative Läsion eines Blutgefäßes bestehen nicht; da bei der Obduktion keine Gefäßwandanteile gefunden wurden, lässt sich ausweislich des Obduktionsberichtes keine Gefäßverletzung im Operationsgebiet nachweisen, aus der die massive Blutung erklärbar wäre.
30b)
31Die Anlage von Umstechungsnähten im unteren Bereich der Mandelwunde zum Zweck der Blutstillung hat Prof. Dr. D. ausdrücklich als sachgerecht bezeichnet; durch diese Technik wird die Wunde nach einer Mandeloperation etwas verkleinert und dadurch späteren Nachblutungen vorgebeugt. Hiervon ausgehend erlaubt die Anlage von Umstechungsnähten entgegen der Auffassung des Anästhesisten und Privatgutachters Prof. Dr. B. keinen Rückschluss dahingehend, dass bereits bei der Entfernung der Mandeln erhebliche Blutungskomplikationen auftraten. Die Auffassung des Privatgutachters, die Patientin habe bereits während der Operation 450 ml Blut verloren, findet auch in den Behandlungsunterlagen keine Stütze; im Narkoseprotokoll vom 28.09.2001 heißt es unter „Blutverlust“ nicht 450, sondern <150; diesen intraoperativen Blutverlust hat der – von der Staatsanwaltschaft für das HNO-Fachgebiet ebenfalls eingeschaltete – Sachverständige Prof. Dr. J. für eine Tonsillektomie als normal bis gering bezeichnet.
323.
33Anhaltspunkte für Versäumnisse bei der postoperativen Versorgung der Patientin liegen nicht vor:
34a)
35Der Beurteilung des Privatsachverständigen Prof. Dr. B., es sei unverständlich, dass die Tochter der Klägerin am 04.10.2001 entlassen worden sei, ohne vorher den Hb-Wert zu bestimmen, kann deswegen kein maßgeblicher Beweiswert zugemessen werden, weil dies auf der Annahme fußt, die Patientin habe am 28.09.2001 drei Nierenschalen voll Blut erbrochen. Dies ist in der Dokumentation allerdings nicht vermerkt; dass am 28.09.2001 „blutige Tücher“ entfernt worden sein sollen, lässt sich dem Pflegebericht von diesem Tag ebenfalls nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann gemäß der Bewertung der Sachverständigen Prof. Dr. J. und Prof. Dr. D. nicht von einem postoperativen Blutverlust ausgegangen werden, der Anlass zu einer Laboruntersuchung vor der Entlassung gegeben hätte; auch Prof. Dr. P. (Anästhesie) hat keinen Anlass gesehen, ein diesbezügliches Versäumnis zu beanstanden.
36b)
37Letztlich bedarf die Frage, ob vor der Entlassung am 04.10.2001 noch ein Blutbild hätte angefertigt werden müssen, aber auch keiner Entscheidung, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dabei ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte. Als die Patientin in der Nacht vom 05. auf den 06.10.2001 nach der Nachblutung in die Klinik der Beklagten eingeliefert wurde, zeigte die Blutuntersuchung einen Hb-Wert von 11,7 g/dl, den sowohl Prof. Dr. P. als auch der Privatgutachter Prof. Dr. B. nicht als besorgniserregend angesehen haben. Eine Blutuntersuchung am 04.10.2001 – also vor dem Hb-Abfall auf 11,7 g/dl in der Nacht vom 05. auf den 06.10.2001 – hätte daher nach aller Wahrscheinlichkeit keinen geringeren Hb-Wert ergeben, der zu irgendwelchen Maßnahmen Anlass gegeben hätte.
38II.
39Behandlung der Patientin J… H... vom 05. bis 07.10.2001
40Die Versorgung der Patientin in diesem Zeitraum haben die Sachverständigen Prof.Dr. J., Prof. Dr. D. und Prof. Dr. P. nicht bemängelt; der – entgegenstehenden – Auffassung des Privatgutachters Prof. Dr. B., die HNO-Ärzte der Beklagten hätten es fehlerhaft unterlassen, vor der Unterlassung die gebotene ärztliche Abschlussuntersuchung vorzunehmen, vermag der Senat nicht zu folgen, weil sich ein derartiges Versäumnis nicht feststellen lässt: Wie bereits Prof. Dr. J. angemerkt hat, findet sich in den Behandlungsunterlagen der Beklagten (vor dem Rettungsdienstprotokoll) ein Entlassungsvermerk, in dem eine Untersuchung des Rachenbereiches (Ergebnis: Wunden sauber) dokumentiert und die Anordnung einer weiteren Antibiose niedergelegt ist.
41III.
42Behandlung der Patientin J… H... vom 10. bis zum 20.10.2001
431.
44Wie die Erörterung mit den Gutachtern Prof. Dr. R. (Anästhesie) und Prof.Dr. W. (HNO) vor dem Senat ergeben hat, mussten nach der Einlieferung der Tochter der Klägerin durch den Notarzt zwei Maßnahmen ergriffen werden: Die Blutung musste gestillt und möglichst frühzeitig der Hb-Wert bestimmt werden. Beides ist in der Klinik der Beklagten erfolgt:
45a)
46Man hat die Patientin noch in der Nacht einem Eingriff im Rachenbereich unterzogen, bei dem im linken Anteil der Tonsillen eine leichte Blutung vorgefunden und durch zweimaliges Umstechen gestillt wurde. Diese Art der Blutstillung ist von allen Sachverständigen für das Fachgebiet der HNO-Heilkunde (Prof. Dr. J., Prof. Dr. D. und Prof. Dr. W.) übereinstimmend als sachgerecht erachtet worden. Da das Tonsillenbett nach der Blutstillung durch das Umstechen trocken war, bestand gemäß den Erläuterungen von Prof. Dr. W. auch kein Anlass, das Wundbett zu vernähen. Diese Technik – die auch mit Nachteilen in Form von nachträglichen Narben und Einrissen im Gewebe verbunden ist – wird nur angewandt, wenn man durch das Umstechen keine Blutstillung erreichen kann; eine solche Situation lag bei der Tochter der Klägerin aber nicht vor. Deswegen war auch eine operative Gefäßunterbindung von außen nicht indiziert.
47Wie Prof. Dr. W. betont hat, war es seitens der Ärztin Dr. M...besonders sorgfältig und umsichtig, im Operationsbericht vom 11.10.2001 zu vermerken, dass der Befund im Bereich der Tonsillen mit dem Umfang der Nachblutung nach ihrer Auffassung nicht korrelierte. Hierdurch veranlasst wurde im weiteren Verlauf des Tages sodann eine weitere internistische Ursachenforschung betreffend die Quelle der Blutung – deren Grund sich gemäß den Ausführungen des Sachverständigen häufig nicht ermitteln lässt – betrieben.
48b)
49Nach dem Eingriff zur Blutstillung wurde auch die erforderliche Blutuntersuchung durchgeführt, die einen Hb-Wert von 5,1 g/dl ergab.
502.
51Auf diesen niedrigen Wert hat man – entgegen der Behauptung des Privatgutachters Prof. Dr. P. – richtig reagiert:
52Die Darstellung des Privatgutachters, man habe auf eine Bluttransfusion fehlerhaft verzichtet, ist unzutreffend. Nach den Behandlungsunterlagen wurde der Patientin am Morgen des 11.10.2001 wegen des niedrigen Hb-Wertes von 5,1 ein Erythrozytenkon-zentrat transfundiert, mit dem der Hb-Wert bis zur nächsten Laborkontrolle um 10.00 Uhr auf 6,0 g/dl angehoben wurde. Dies haben auch sämtliche übrigen Gutachter festgestellt.
533.
54Weitere Bluttransfusionen waren nicht erforderlich. Bereits Prof. Dr. P. hat in erster Instanz – und im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren – deutlich gemacht, dass die Gabe von Fremdblut restriktiv zu handhaben ist, weil mit Transfusionen die Gefahr der Übertragung schwerwiegender Infektionskrankheiten – HIV, Hepatitis – sowie das Risiko einer Sensibilisierung gegen Blutbestandteile verbunden ist. Mit Blick hierauf sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Hb-Wert sich bei sämtlichen nachfolgenden Messungen in einem tolerablen Bereich zwischen 6 bis 7 g/dl bewegte, hat Prof. Dr. P. eine Indikation für weitere Transfusionen verneint. Dieser Beurteilung hat sich der Sachverständige Prof. Dr. R. anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat angeschlossen. Auch er hat angesichts der Gefahren von Transfusionen Zurückhaltung bei der Indikationsstellung postuliert und erläutert, dass dies auch bereits in den damals geltenden Transfusions-Leitlinien der Bundesärztekammer gefordert wurde. Dort wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jüngere Patienten mit normalen Herz-Kreislaufverhältnissen einen Hb-Abfall auf 7 bis 6 g/dl problemlos vertragen. Hiervon ausgehend bestand auch nach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. R. bei einem Hb-Wert bis 6,0 g/dl kein Anlass zu weiteren Bluttransfusionen.
55Prof. Dr. W. hat zwar ausgeführt, dass er bei einem Hb-Wert von 6,0 g/dl einer ausdrücklichen Bitte eines Patienten um eine weitere Transfusion nach einem Hinweis auf das Risiko der Übertragung einer Hepatitis oder einer HIV-Infektion nachgekommen wäre; er hat aber der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. R., dass eine Indikation für weitere Fremdblutgaben – von der Todesnacht abgesehen – bei der Tochter der Klägerin nicht bestand und der Verzicht auf weitere Transfusionen sowie eine entsprechende Erörterung mit der Patientin und ihrer Mutter deswegen nicht fehlerhaft war, ausdrücklich zugestimmt.
56Der entgegenstehenden Auffassung des Privatgutachters Prof. Dr. P., man hätte der Patientin vor der Durchführung der Gastroskopien mindestens vier Blutkonzentrate transfundieren müssen, kann demgegenüber kein maßgeblicher Beweiswert beigemessen werden. Prof. Dr. P. als Facharzt für Anästhesiologie und Transfusionsmedizin ist der – internistischen – Einschätzung des Privatgutachters bereits in erster Instanz entschieden entgegengetreten und hat betont, dass diese Forderung jeder Grundlage entbehre und aus transfusionsmedizinischer Sicht nicht ansatzweise zu verantworten sei.
574.
58a)
59Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es nicht zu beanstanden, dass nach dem 12.10.2001 keine engmaschigen Kontrollen des Hb-Wertes stattgefunden haben, sondern dass die nächste Laboruntersuchung erst am 16.10.2001 durchgeführt und eine weitere Kontrolle erst für den 20.01.2001 geplant wurde. Die Sachverständigen Prof. Dr. R. und Prof. Dr. W. haben die durchgeführten Bestimmungen des Hb-Wertes übereinstimmend als ausreichend bezeichnet. Wie Prof. Dr. R. deutlich gemacht hat, ist es nach einer akuten Blutung angebracht, am nächsten und übernächsten Tag den Hb-Wert zu kontrollieren, um zu prüfen, ob dieser Wert erneut besorgniserregend abfällt. In dieser Weise ist man in der Klinik der Beklagten auch vorgegangen; es wurden nach der Blutung am 11.10.2001 und sodann am 12.10.2001 Laboruntersuchungen vorgenommen. Da die Kontrolle vom 12.10.2001 tolerable Hb-Werte ergab, durfte man nach der Beurteilung der Sachverständigen in der Folgezeit auf die von den Ärzten der Beklagten gewählten deutlich größeren Zeitintervalle – 16.10. und 20.10.2001 – übergehen, zumal die Blutungsquellen im Tonsillenbett und im Magenbereich operativ beseitigt worden waren und – wie Prof. Dr. W. hervorgehoben hat – das Auftreten einer weiteren dritten Blutung aus dem Torsillenbereich als äußerst unwahrscheinlich einzuschätzen war. Diese Aspekte haben die Privatgutachter Prof. Dr. P. und Prof. Dr. B., die häufigere Kontrollen gefordert haben, ebenso wenig berücksichtigt, wie den – von Prof. Dr. R. angesprochenen – Umstand, dass besonders häufige Blutabnahmen für Kontrolluntersuchungen zu einem weiteren unerwünschten Absinken des Hb-Wertes führen. Auch mit Blick hierauf war es angebracht und ausreichend, nach der Beseitigung der möglichen Blutungsquellen und den anfänglichen engmaschigen Laborkontrollen in der Folgezeit nur noch in größeren Zeitabständen Bestimmungen des Hämoglobins vorzunehmen.
60b)
61Überdies lässt sich auch nicht feststellen, dass häufigere Kontrollen des Hb-Wertes nach dem 16.10.2001 reaktionspflichtige Befunde ergeben hätten, die weitere Bluttransfusionen erfordert hätten. Prof. Dr. R. hat ein weiteres Absinken des Hb-Wertes in der Zeit zwischen dem 16. und der Nacht des 19.10.2001 als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet und dies damit begründet, dass sich bei ständig wiederkehrenden Blutungen – wie sie die Klägerin behauptet – der Blutverlust durch klinische Anzeichen – wie Schwäche und anhaltende Müdigkeit – hätte bemerkbar machen müssen. Derartige Erscheinungen sind in den Behandlungsunterlagen der Beklagten nicht vermerkt; eine pathologische Erhöhung der Herzfrequenz auf 130 oder 140, die nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. als Zeichen eines zunehmenden Blutverlustes auftritt, lässt sich der Kurve, in der neben der Körpertemperatur der Puls der Patientin in der Zeit vom 15. bis zum 19.10.2001 dokumentiert ist, ebenfalls nicht entnehmen. Auch Prof. Dr. W. hat angesichts der erhobenen Laborwerte, der sonstigen Befunde sowie des Verlaufs eine protrahierte Blutung in der Zeit vom 16. bis zum 19.10.2001 verneint. Nach der übereinstimmenden Beurteilung beider Gutachter ist davon auszugehen, dass der Blutverlust bis auf einen Hb-Wert auf 2,3 g/dl, der nach dem Zusammenbruch der Patientin gemessen wurde, nicht durch ein kontinuierliches „Ausbluten“ der Patientin verursacht worden ist, sondern durch eine plötzlich aufgetretene massive und schwallartige Blutung in der Todesnacht. Dass im Magen der Patientin bei der Obduktion „Blutkoagel“ gefunden wurden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen und lässt nicht den Schluss auf ständige Blutungen in der Zeit vom 16.10. bis zum 19.10.2001 zu. Wie Prof. Dr. W. erläutert hat, kann aus dem Begriff „Koagel“ nicht hergeleitet werden, dass es sich um älteres Blut handelte, denn diese Bezeichnung meint nur geronnenes Blut. Da die Gerinnung sehr schnell binnen weniger Minuten eintritt und man gemäß den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. bei einer schwallartigen Blutung immer Blut im Magen des Patienten findet, weil dieser beim Auftreten der Blutung zu schlucken beginnt, können die Blutkoagel auch von dem letztlich tödlichen Blutungsereignis in der Nacht vom 19. auf den 20.10.2001 stammen. Auch der Umstand, dass bei der Obduktion im Stuhl der Patientin Blutbeimengungen gefunden wurden, gestattet keinen Rückschluss auf ständige Blutungen im Zeitraum vom 16. bis zum 19.10.2001. Sowohl Prof. Dr. P. als auch Prof. Dr. R. und Prof. Dr. W. haben die Blutbeimengungen in erster Linie auf die massive Blutung in der Nacht vom 10. auf den 11.10.2001 zurückgeführt.
625.
63Die Erörterung mit Prof. Dr. W. hat allerdings ergeben hat, dass während der stationären Behandlung der Patientin tägliche Kontrollen des Rachenraumes und Mandelbettes mit Lampe und Spatel hätten erfolgen und dokumentiert werden müssen. Da entsprechende Untersuchungen in den Behandlungsunterlagen der Beklagten nicht niedergelegt sind, ist davon auszugehen, dass sie seitens der HNO-Ärzte der Beklagten nicht vorgenommen wurden.
64Diese Versäumnisse haben sich aber nicht ausgewirkt. Prof. Dr. W. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die in der Nacht vom 19. auf den 20.10.2001 plötzlich aufgetretene Blutung sich durch regelmäßige Kontrollen des Mandelbettes nicht hätte verhindern lassen, weil sich bei diesen Untersuchungen keine Hinweise auf eine sich später entwickelnde Blutung feststellen lassen. Beispielhaft hat der Sachverständige geäußert: „Auch wir sehen um 11.00 Uhr trockene Tonsillenbetten, die um 12.30 Uhr plötzlich nachbluten. Das kommt leider vor“.
656.
66Eine über den 15.10.2001 hinausgehende Überwachung der Tochter der Klägerin auf der Intensivstation haben sämtliche in erster und zweiter Instanz eingeschalteten Sachverständigen nicht für erforderlich erachtet, weil der Zustand der Patientin sich bis zu diesem Zeitpunkt so stabilisiert hatte, dass sie auf die HNO-Station verlegt werden konnte. Prof. Dr. R. als Direktor der Klinik für Anästhesiologie des Universitätsklinikums A… hat überdies deutlich gemacht, dass man die Tochter der Klägerin dort – wenn überhaupt – nur einen Tag auf der Intensivstation behandelt, sie sodann 1 – 2 Tage auf einer Intermediate-Care-Station mit Monitorüberwachung versorgt und anschließend bei einem unbedenklichen Befund auf die Normalstation verlegt hätte. Prof. Dr. W. hat aus der Sicht des HNO-Arztes erläutert, dass es dem medizinischen Standard entsprach und entspricht, einen Patienten nach einer Nachblutung – nur – 5 Tage stationär zu überwachen und ihn sodann mit den notwendigen Sicherheitshinweisen in die Obhut des Hausarztes zu entlassen. In der Klinik der Beklagten erfolgte eine über diesen Standard hinausgehende Versorgung: Die Intensivüberwachung wurde über die von Prof. Dr. R. für angebracht erachtete Zeit von höchstens 2 – 3 Tagen über 4 – 5 Tage fortgeführt ,und die Patientin wurde nicht 5 Tage nach der Nachblutung – am 15. oder 16.10.2001 – entlassen, sondern verblieb weiterhin in der Betreuung der HNO-Ärzte. Diese Behandlungszeiträume haben auch die Sachverständigen Prof. Dr. P. und Prof. Dr. D. anlässlich ihrer Anhörung vor dem Landgericht als ungewöhnlich ausgedehnt erachtet und sie als Zeichen besonderer Sorgfalt gewertet.
67Der entgegenstehenden Auffassung des Privatgutachters Prof. Dr. B., man hätte die Patientin während der gesamten stationären Behandlung durchgängig apparativ (EKG, Blutdruck, Sauerstoffsättigung des Blutes) überwachen müssen, vermag der Senat deswegen nicht zu folgen, weil der Privatgutachter sich bei seiner Beurteilung weder mit dem für die Behandlung von Nachblutungen nach Tonsillektomien geltenden Standard befasst noch berücksichtigt hat, dass die Ärzte das Risiko eines weiteren Blutungsereignisses als äußerst gering einschätzen durften, weil man die möglichen Blutungsquellen beseitigt hatte, der Hb-Wert bis zum 16.10.2001 nicht weiter gesunken war und eine weitere Nachblutung aus hals-nasen-ohrenärztlicher Sicht äußerst unwahrscheinlich war.
687.
69Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich in der Berufungsbegründung darauf, das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit der „unklaren Auffindungssituation“ auseinandergesetzt. Die Klägerin hat sich – auch nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten – in erster Instanz im Rahmen ihrer Würdigung der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. P. zwar mit den Widersprüchen der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen befasst und die Auffassung vertreten, die Vorgänge am Morgen des 20.10.2001 könnten entgegen der Ansicht des Gutachters nicht vollständig nachvollzogen werden; sie hat aber keinerlei Versäumnisse der Ärzte oder des Pflegepersonals im Zusammenhang mit dem Auffinden der Patientin behauptet, so dass die Kammer keinen Anlass hatte, eine diesbezügliche Aufklärung zu betreiben. Gleichwohl hat das Landgericht sich mit der Frage befasst, ob sich aus den Ermittlungsakten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Pflegepersonal auf ein Klingeln der Patientin nicht rechtzeitig reagiert haben könnte und dies zu Recht verneint, weil sich nicht feststellen lässt, ob die Patientin überhaupt die Klingel betätigt hat.
708.
71Fehler bei der tragischerweise erfolglosen Reanimation lassen sich nicht feststellen:
72Die Sachverständigen Prof. Dr. P., Prof. Dr. D. und Prof. Dr. W. haben das diesbezügliche Vorgehen in der Klinik der Beklagten nicht beanstandet; dem Vorwurf des Privatgutachters Prof. Dr. P., man habe es versäumt, die Patientin nach ihrem Zusammenbruch mit Blut zu versorgen, ist bereits Prof. Dr. P. in erster Instanz entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass die Patientin ausweislich der Behandlungsunterlagen mit 1.500 ml Hemohes (Plasmaersatzlösung), mit zwei Erythrozytenkonzentraten und zwei Einheiten gefriergetrocknetem Frischplasma sowie 1.500 I.E. PPSB (Konzentrat von Gerinnungsfaktoren) versorgt wurde. Auch Prof. Dr. R. ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ärzte der Beklagten bei der Reanimation sach- und leitliniengerecht handelten. Zwar hat der Sachverständige angemerkt, dass es grundsätzlich denkbar sei, einer Patientin mit einem Gewicht von ca. 60 kg mehr als das in den Behandlungsunterlagen dokumentierte Volumen zuzuführen; er hat aber zugleich erläutert, dass es Situationen geben kann, in denen nur eine begrenzte Menge transfundiert werden kann – beispielsweise bei einer Stauung der Halsvenen – und dass für die Menge der Zufuhr die jeweilige klinische Situation entscheidend ist, in der der Arzt nach seinem Ermessen entscheiden muss, welche Menge an Volumen sinnvollerweise zugeführt werden kann. Anschließend hat Prof. Dr. R. ausdrücklich ausgeführt: „Ich kann anhand der Unterlagen nicht feststellen, dass den Ärzten der Beklagten diesbezügliche Fehler unterlaufen sind: Das wäre vermessen“.
73Die Ansicht der Klägerin, da in den Behandlungsunterlagen weder vermerkt sei, dass man vergeblich versucht habe, der Tochter der Klägerin mehr Volumen zuzuführen, noch der Grund, weshalb dies misslungen sei, sei davon auszugehen, dass es fehlerhaft unterblieben sei, das Volumen ausreichend zu substituieren, kann nicht gefolgt werden: Die tatsächliche Vermutung zu Gunsten des Patienten, dass eine erforderliche Maßnahme unterblieben ist, weil sie nicht in den Behandlungsunterlagen niedergelegt ist, greift nur den dann ein, wenn die jeweilige Maßnahme aufzeichnungspflichtig ist (vgl. Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Aufl. Rdn 548). Eine solche Dokumentationspflicht hat Prof. Dr. R. hinsichtlich versuchter Volumengaben verneint. Gemäß seinen Erläuterungen werden bei einer Reanimation standardgemäß nur die zugeführten Mengen dokumentiert, nicht aber vergebliche Versuche einer Volumentransfusion und deren Gründe. Auch Prof. Dr. P. und Prof. Dr. D. haben die Dokumentation der Reanimationsbemühungen übereinstimmend als ausreichend angesehen.
749.
75a)
76Der erstmals in der Berufungsbegründung erhobene Vorwurf, der Beklagten sei ein Organisationsverschulden zur Last zu legen, weil die Station in der Nacht nicht ausreichend mit Pflegepersonal besetzt und deswegen die Erstversorgung nicht gewährleistet gewesen sei, ist neu und mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 ZPO nicht zuzulassen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum dieses Vorbringen erst in im Berufungsverfahren erfolgt, obwohl die Besetzung der HNO-Station mit zwei Schwestern – eine davon als sog. Springerin – bereits aus den Akten des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, die in erster Instanz vorlagen, hervorgeht.
77Überdies ist das Vorbringen der Klägerin selbst bei Berücksichtigung der erleichterten Darlegungslast im Arzthaftungsprozess nicht hinreichend substantiiert. Die Behauptung, die „Erstversorgung“ sei nicht gewährleistet gewesen, ist völlig nichtssagend und kann mangels jeglicher Angaben der Klägerin, welche Versäumnisse dem Pflegepersonal bei der Erstversorgung der Beklagten zur Last gelegt werden sollen, auch keiner Überprüfung unterzogen werden. Die dringlichste Aufgabe des Pflegepersonals war es sicherlich, schnellstmöglich die Ärzte zur Versorgung und Reanimation der Patientin herbeizurufen; dass das nicht geschehen ist, behauptet die Klägerin selbst nicht und ergibt sich auch nicht aus den Ermittlungsakten. Nach der Aussage der Nachtschwester T… wurden sogleich der diensthabende Arzt und die Schwester S… (Springerin) informiert; als Frau S… 5 Minuten nach dem Notruf auf die HNO-Station kam, war die Patientin schon zur Intensivstation gebracht worden. Die sonstigen Zeugen, die im Ermittlungsverfahren vernommen wurden, haben das Geschehen nach der Auffindung der Patientin nicht beobachten können, so dass sich aus ihren Angaben keine Anhaltspunkte für Versäumnisse herleiten lassen.
78b)
79Auch der Vorwurf der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Berichterstattervermerk, ihre Tochter habe viel zu lange auf dem Flur gelegen, bevor man sie gefunden habe, ist nicht gerechtfertigt: Die Mitpatienten B… und Ö… haben im Ermittlungsverfahren (dort Bl. 86, 239, 273 ff.) übereinstimmend bekundet, dass nach den Hilferufen der Patientin auf dem Flur nur wenige Minuten vergingen, bis eine Schwester zur Hilfeleistung eilte.
80IV.
81Eine Haftung der Beklagten wegen eines Versäumnisses bei der Patientenaufklärung vor der Durchführung der Tonsillektomie scheidet ebenfalls aus.
82Einer präoperativen Belehrung über die Gefahr, dass Nachblutungen lebensbedrohlich sein können – worüber die Patientin und die Klägerin unstreitig nicht informiert wurden – bedurfte es nicht. Die Sachverständigen Prof. Dr. D. und Prof. Dr. W. haben übereinstimmend erläutert, dass ein Hinweis auf das Risiko des tödlichen Ausgangs einer Nachblutung in der hals-nasen-ohrenärztlich Praxis nicht üblich ist und nicht für erforderlich gehalten wird. Der Senat folgt dieser Beurteilung:
83Im Rahmen der Risikoaufklärung ist grundsätzlich nur eine Information über die Gefahren notwendig, die mit dem Eingriff typischerweise einhergehen. Ob dies bei einer Todesfallrate von unter 0,1 0/00, die Prof. D. anlässlich seiner Anhörung in erster Instanz genannt hat, angenommen werden kann, erscheint bereits fraglich, zumal nach den Ausführungen des Sachverständigen eine wissenschaftliche Unsicherheit besteht, was als Nachblutung zu qualifizieren ist, und auch keine belastbaren Daten zu tödlichen Nachblutungen nach Mandeloperationen existieren. Jedenfalls muss ein Patient nicht über sämtliche Komplikationsmöglichkeiten und ihre Folgen in allen Erscheinungsformen belehrt werden; es soll ihm – nur – im Großen und Ganzen ein realistisches Bild von den Chancen und Risiken des Eingriffs vermittelt werden, und der Arzt darf das Wissen des Patienten voraussetzen, dass mit jeder größeren Operation unter Narkose allgemein Risiken verbunden sind, wie z.B. Wundinfektionen, Blutungen, Embolien etc., die im unglücklichen Fall zum Tode führen können (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Aufl. Rdn. 480). Mit Blick hierauf ist eine Belehrung über das äußerst seltene Risiko von unter 0,1 0/00, nach einer Mandeloperation an einer Nachblutung zu sterben, nicht erforderlich. Wollte man eine solche Information postulieren, müsste bei den meisten Eingriffen über das Todesfallrisiko aufgeklärt werden, insbesondere – wie Prof. Dr. P. hervorgehoben hat – bei jeder Narkose, die immer mit dem Risiko eines Zwischenfalls, der tödlich enden kann, verbunden ist. Dies wird allerdings von der Rechtsprechung nicht verlangt.
84C.
85Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1; 708 Nr.10, 711 ZPO.
86Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 €.
88Der Streitwert für den Rechtsstreit in beiden Instanzen wird – in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht – auf (bis zu) 175.000 € festgesetzt.
89G… S… S…