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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 1/08

Datum:
17.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 1/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1117.I8U1.08.00
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und des Klägers wird das am 11.12.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts unter Zu-rückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 81.201,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2002 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3) wird als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, an den Kläger 81.201,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die auf der unterlassenen Befunderhebung ab dem 17.03.1997 beruhen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden zu 65 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 35 % dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1), 2) und 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 
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