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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 108/09

Datum:
17.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 108/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0317.I8U108.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 470/04
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 3) wird das am 21.10.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 200.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr in der Vergangenheit entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird durch die fehlerhafte Geburtsbetreuung am 18.01.2000, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder sonstige Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden;

es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren, derzeit nicht absehbaren immateriellen Folgeschaden aus der fehlerhaften Geburtsbetreuung und Neugeborenen-Erstversorgung zu ersetzen, soweit diese Ansprüche auf Dritte oder sonstige Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die der Beklagten zu 3) in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge haben die Klägerin 55% und die Beklagten zu 1) und 2) 45% zu tragen.

Die Klägerin hat 55% der ihr und 35% der den Beklagten zu 1) und 2) in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben 45% der der Klägerin und 65% der ihnen in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 
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