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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 42/11

Datum:
27.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 42/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1027.I6U42.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 32 O 18/10
Normen:
§§ 119 Abs. 2, 313, 315 BGB
Leitsätze:

Die Festsetzung einer dienstvertraglich vereinbarten, ergebnisabhängigen Tantieme des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat kann nachträglich abgeändert werden, wenn der Jahresabschluss der Gesellschaft, der der ursprünglichen Festsetzung der Tantieme zugrunde gelegen hat, seinerseits im Zusammenhang mit den Folgen der Finanzkrise abgeändert und neu festgestellt worden ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09. Dezember 2010 verkündete Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abge-ändert und - unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels als unzulässig - insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.450,00 € nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2010 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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