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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 35/09

Datum:
03.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 35/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0203.I6U35.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 11 O 395/07
Leitsätze:

1. Zu der Feststellung des Teilnahmevorsatzes eines ausländischen Brokers an der vorsätzlichen Haupttat, die der Anlagevermittler auf zweifache Weise gemäß § 826 BGB verübt hat, indem er zum einen seine Kunden außerhalb des banküblichen Effektenhandels ohne gehörige Risikoaufklärung zum Abschluss von Terminsoptionsgeschäften veranlasst und zum anderen sie auch bereits durch sein Geschäftsmodell vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, da die ausschließlich zu seinem eigenen Vorteil vermittelten Optionsgeschäfte die Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge praktisch chancenlos gestellt haben.

2. Die zwischen einem ausländischen Broker und einem als Kaufmann handelnden Anleger geschlossene Schiedsabrede, mit der sich die Parteien wegen zukünftiger deliktischer Schadensersatzansprüche einer ausländischen Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen, ist gemäß Art. 42 EGBGB unwirksam, wenn die Schiedsklausel mit der Wahl New Yorker Rechts verbunden ist.

3. Wird hingegen eine solche Schiedsabrede nicht mit der Wahl ausländischen Rechts verknüpft, kommt deren Wirksamkeit in Betracht, sofern die maßgeblichen Formvorschriften eingehalten werden.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers zu 3) wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 16.02.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klagen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) werden abgewie-sen.

Die Klage des Klägers zu 3) und die gegen den Kläger zu 3) gerichtete Widerklage werden als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin zu 1) wird verurteilt, an die Beklagte € 1.580,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03. 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die gegen die Klägerin zu 1) gerichtete Widerklage abgewiesen.

Der Kläger zu 2) wird verurteilt, an die Beklagte € 1.005,40 nebst 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die gegen den Kläger zu 2) gerichtete Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) tragen diese jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) tragen dieser zu 90 % selbst und die Beklagte zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 3) zu 5 %, der Kläger zu 2) zu 25 % und die Klägerin zu 1) zu 70 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die außerge-richtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtli-chen Kosten des Klägers zu 3) trägt dieser selbst zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskos-ten tragen der Kläger zu 3) zu 5 % und die Klägerin zu 1) zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 1) bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Si-cherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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