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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 105/10

Datum:
08.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 105/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0908.I6U105.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 11 O 545/08
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, XI ZR 440/11
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Februar 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 11 O 545/08 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien sowie unter Abweisung der weitergehenden Klage abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von

44.404,08 € wie folgt zu zahlen:

 

a)

26.250,- € (Beteiligungssumme A-GmbH & Co. KG) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 15. Mai 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der C-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der A-GmbH & Co. KG,

 

b)

14.875,- € (Beteiligungssumme B-GmbH & Co. KG) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 14. Juli 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der C-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der B-GmbH & Co. KG,

 

c)

weitere 958,- € (Steuernachzahlungszinsen A-GmbH & Co. KG) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2009 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 15. Mai 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der C-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der A-GmbH & Co. KG, dies darüber hinaus Zug um Zug gegen Abtretung aller zukünftigen Ansprüche der Frau Dr. D. gegen das für ihn zuständige Finanzamt, die sich aus einer erneuten Korrektur seiner Einkommensteuerbescheide auf Grund einer Änderung des Grundlagenbescheids bezüglich der A-GmbH & Co. KG ergeben,

 

d)

weitere 560,- € (Steuernachzahlungszinsen B-GmbH & Co. KG) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2009 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 14. Juli 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der C-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der B-GmbH & Co. KG, dies darüber hinaus Zug um Zug gegen Abtretung aller zukünftigen Ansprüche der Frau Dr. D gegen das für ihn zuständige Finanzamt, die sich aus einer erneuten Korrektur seiner Einkommensteuerbescheide auf Grund einer Änderung des Grundlagenbescheids bezüglich der B-GmbH & Co. KG ergeben,

 

e)

weitere 1.761,08 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2009 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 15. Mai 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der C-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der A-GmbH & Co. KG sowie Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 14. Juli 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der C-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der B-GmbH & Co. KG.

 

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 15. Mai 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der C-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der A-GmbH & Co. KG alle finanziellen Nachteile zu ersetzen, die der Zedentschaft, Dr. D mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 15. Mai 2003 gezeichneten Beteiligung an der A-GmbH & Co. KG in Höhe des Nominalwertes von 25.000,- € entstanden sind oder noch entstehen werden, auch solche, die mit der Verpflichtung zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 15. Mai 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der C-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der A-GmbH & Co. KG an die Beklagte in Zusammenhang stehen. Es wird klargestellt, dass diese Verpflichtung ausschließlich auf Ersatz des negativen Interesses der Zedentschaft, Dr. D. gerichtet ist.

 

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 14. Juli 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der C-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der B-GmbH & Co. KG alle finanziellen Nachteile zu ersetzen, die der Zedentschaft, Dr. D. mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 14. Juli 2004 gezeichneten Beteiligung an der B-GmbH & Co. KG in Höhe des Nominalwertes von 25.000,- € entstanden sind oder noch entstehen werden, auch solche, die mit der Verpflichtung zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 14. Juli 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der C-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der B-GmbH & Co. KG an die Beklagte in Zusammenhang stehen. Es wird klargestellt, dass diese Verpflichtung ausschließlich auf Ersatz des negativen Interesses der Zedentschaft, Dr. D. gerichtet ist.

 

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 14. Juli 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der C-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der B-GmbH & Co. KG mit Fälligkeit zum 30. November 2014 den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach dem Betrag entspricht, der zur Ablösung des von der Zedentschaft, Dr. D. bei der E-Bank AG zur Teilfinanzierung der am 14. Juli 2004 gezeichneten Anteile aufgenommenen Darlehens zum Darlehenskonto ... erforderlich ist.

 

5.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte sowohl mit der Annahme der Übertragung der Rechte und Pflichten der Frau Dr. D. aus dem mit Zeichnungsschein vom 15. Mai 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der C-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der A-GmbH & Co. KG als auch mit der Annahme der Übertragung der Rechte und Pflichten der Frau Dr. D. aus dem mit Zeichnungsschein vom 14. Juli 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der C-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der B-GmbH & Co. KG in Verzug befindet.

 

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90%.

 

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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