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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 Sch 11/10

Datum:
01.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-4 Sch 11/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0301.I4SCH11.10.00
 
Rechtskraft:
nein, Rechtsmittel eingelegt
 
Tenor:

I.

Der in dem Schiedsgerichtsverfahren von dem Tribunal Arbitral de Barcelona – bestehend aus dem Schiedsmann J. M. R. – am

25. November 2008 erlassene Schiedsspruch, dessen Inhalt in der deutschen Übersetzung lautet:

„Im Hinblick auf den gesamten Vortrag und aufgrund der Überzeugung, die sich der Schiedsmann über die Fragen gebildet hat, die Gegenstand dieses Verfahrens und der schiedsgerichtlichen Entscheidung selbst sind, entscheidet der alleinige Schiedsmann:

I.- Dass die Anträge des Antragstellers vollumfänglich abgewiesen werden, also deshalb keinerlei Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung der geforderten Provisionen besteht, und kein Ver-schulden bei Vertragsschluss verwirklicht wurde.

II.- Dass der Antragstellerseite die Kosten auferlegt werden.“

wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und für voll-streckbar erklärt.

II.

Der in dem Schiedsgerichtsverfahren von dem Tribunal Arbitral de Barcelona – bestehend aus dem Schiedsmann J. M. R. – am 19. Dezember 2008 erlas-sene Schiedsspruch, dessen Inhalt in der deutschen Übersetzung lautet:

„Im Hinblick auf den gesamten Vortrag und aufgrund der Überzeu-gung, die sich der Schiedsmann über die Fragen gebildet hat, die Gegenstand dieses Verfahrens und der schiedsgerichtlichen Ent-scheidung selbst sind und im Zusammenhang mit den beantragten Entscheidungen, entscheidet der alleinige Schiedsmann:

I.- Dass in den Kosten der endgültige Rechnungsbetrag enthalten ist, den das TAB über den von der Antragstellerin gezahlten Betrag er-teilt.

II.- Die Anwaltshonorare werden auf einen Betrag von 24.145,15 € (vierundzwanzigtausendeinhundertfünfundvierzig Euro fünfzehn Cent) festgesetzt, zuzüglich der entsprechenden Zinsen ab dem Datum, zu dem die beglaubigte Einforderung der Zahlung dersel-ben erfolgt, bis zum Zeitpunkt der Zahlung.“

wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und für voll-streckbar erklärt.

III.

Der weitergehende Antrag der Schiedsbeklagten wird zurückgewiesen.

IV.

Dem Schiedskläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

V.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 34.359,88 Euro festgesetzt.

 
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