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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 84/11

Datum:
09.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 84/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0509.I3WX84.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düsseldorf, HRB
Leitsätze:

HGB § 25 Abs. 1, 2

1.

Kommt aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die ernsthafte Möglichkeit in Betracht, dass die Antrag stellende GmbH die Geschäfte und die Firma der ursprünglichen GmbH fortführt (hier: gleiche Firma, im Wesentlichen gleicher Geschäftsgegenstand, Übernahme des in gleicher Funktion tätigen Firmenleiters sowie zweier weiterer Mitarbeiter und Übertragung einer markanten Service-Telefonnummer), so hat das Registergericht den beantragten Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB einzutragen.

2.

Dass die Firmenbezeichnung der Antragstellerin für eine Nachbildung überlassen und nicht zusammen mit dem ursprünglichen Unternehmen übertragen worden ist, stellt ein dem maßgeblichen Verkehr sich entziehendes Internum dar und steht der Annahme einer Fortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB nicht entgegen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Mai 2011 – I-3 Wx 84/11

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, von den dort geäußerten

Bedenken gegen die beantragte Eintragung Abstand zu nehmen.

Geschäftswert: 3.000 Euro.

 
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