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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 3/11

Datum:
20.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 3/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0120.I3WX3.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düsseldorf, HRB
Leitsätze:

FamFG §§ 26; 394

1.

Ein Betrag von mehr als 3.000,- Euro auf einem auf den Namen der Gesellschaft lautenden Girokonto stellt Vermögen dar, das einer Löschung als vermögenslose Gesellschaft entgegen steht.

2.

Das Registergericht darf die Vermögenslosigkeit nicht wegen eines Darlegungsdefi-zits feststellen, wenn dasselbe in einer unterbliebenen oder nicht hinreichend erfolgten Reaktion eines Beteiligten auf einen Ermittlungsansatz besteht, dessen Erforderlichkeit sich nicht von vornherein erschließt (hier: Auflage des Registergerichts, das Original eines in – formell ordnungsgemäßer, weil weder unleserlicher noch manipulationsverdächtiger - Ablichtung eingereichten Kontoauszuges vorzulegen).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2011 – I-3 Wx 3/11

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

 
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