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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 281/10

Datum:
20.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 281/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0120.I3WX281.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 42 VI 703/10
Leitsätze:

BGB §§ 2209; 2361, 2365, 2368

Ordnet der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tode des Vorerben an und bestimmt er darin zugleich, dass die Testamentsvollstreckung ende, sobald der Vorerbe keine Schulden mehr hat, insbesondere erfolgreich ein Restschuldbefreiungsverfahren im Rahmen einer Privatinsolvenz durchgeführt worden ist, liegt hierin eine Einschränkung, die im Testamentsvollstreckerzeugnis zu vermerken ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2011 – I-3 Wx 281/10

 
Tenor:

Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird eingezogen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden

nicht erhoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,- Euro.

 
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