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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 269/11

Datum:
14.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 269/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1114.I3WX269.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Neuss, 136 VI 70/11
Leitsätze:

FamFG § 68 Abs. 1 Satz 1

1.

Ein Nichtabhilfebeschluss, der nicht erkennen lässt, mit Blick auf welches Petitum des Beschwerdeführers (hier: "das statthafte Rechtsmittel" gegen einen Erbschein, der den Antragsteller und Beschwerdeführer als gesetzlicher Erbe zu ¼ begünstigt) sich das Nachlassgericht mit dem Beschwerdevorbringen auseinander gesetzt hat, genügt im Allgemeinen nicht den Begründungsanforderungen.

2.

Bei seiner Nichtabhilfeentscheidung (hier: betreffend die Beschwerde gegen einen dem Beschwerdeführer zu ¼ aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilten Erbschein) muss sich das Nachlassgericht mit einem maßgeblich veränderten oder unter einem veränderten Blickwinkel sich darstellenden Sachverhalt (hier: Antrag eines Dritten auf Erteilung eines Alleinerbscheins auf der Basis eines Testaments des Erblassers) befassen und dies kenntlich machen, um dem Beschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Nachlassgericht seiner Verpflichtung zur Selbstkontrolle nachgekommen ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011 – I-3 Wx 269/11

 
Tenor:

Der Nichtabhilfebeschluss sowie die Vorlageverfügung des Nachlass-gerichts vom 17.Oktober 2011 werden aufgehoben.

Die Akten werden dem Amtsgericht – Nachlassgericht - zur ordnungs-gemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.

 
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