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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 193/11

Datum:
23.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 193/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0823.I3WX193.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 125 VI 178/11
Leitsätze:

BGB §§ 125, 2084

1.

Die Annahme der von Ehegatten durch letztwillige Verfügung bestimmten Voraussetzung eines gemeinsamen Versterbens oder Verunglückens („Sollten wir gemeinsam versterben oder verunglücken, so setzen wir als Ersatzerben unseren Neffen … als Erben ein.“) setzt bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine zeitliche Nähe der beiden Sterbefälle voraus und verbietet sich deshalb im Allgemeinen, wenn zwischen den Todeszeitpunkten eine ganz erhebliche Zeitspanne (hier mehr als 28 Jahre) liegt.

2.

Die schlichte Behauptung des „Ersatzerben“, er habe in jedem Falle Erbe des Letztlebenden werden sollen, kann solange nicht zu einer ergänzenden Auslegung herangezogen werden, wie kein Anhalt dafür besteht, dass der Erblasser seiner Wortwahl einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sinn beigemessen haben könnte.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. August 2011 – I-3 Wx 193/11

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

Geschäftswert: 125.000,- Euro.

 
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