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Der Beschluss des Senats vom 7. September 2011 wird dahin berichtigt, dass es in den Gründen
- auf Seite 3 im letzten Absatz in der dritten Zeile statt „Klägerin“ richtig „Beklagten“,
- auf Seite 4 im ersten Absatz in der zweiten Zeile statt „Klägerin“ richtig „Beklagten“,
- auf Seite 4 im ersten Absatz nach Ziffer II. in der ersten Zeile statt „Klägerin“ richtig „Beklagten“,
- auf Seite 8 im zweiten Absatz in der zweiten Zeile statt „Beklagte“ richtig „Klägerin“ heißt,
- auf Seite 12 im dritten Absatz in der ersten Zeile statt „Beklagten“ richtig „Klägerin“ ,
- auf Seite 3 in der ersten Zeile des vorletzten Absatzes statt „29. Juli 2010“ richtig „29. Juli 2011“
- auf Seite 11 im zweiten Absatz in der siebten Zeile von unten statt „30. November 2011“ richtig „30. November 2010“,
- und auf Seite 11 im zweiten Absatz in der vierten sowie der zweiten Zeile von unten statt „28. September 2008“ richtig jeweils
„28. September 2010“ heißt.
G r ü n d e:
2Der Senatsbeschluss war wie geschehen entsprechend § 319 ZPO zu berichtigen, weil mehrere offensichtliche Unrichtigkeiten vorliegen. Dies ergibt sich hinsichtlich der einzelnen Parteivertauschungen aus dem Zusammenhang des Beschlusses und hinsichtlich der korrigierten Datumsangaben aus den Gerichtsakten. So datiert der in den Gründen auf Seite 3 angeführte Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 29. Juli 2011 (Bl. 556 GA). Der auf Seite 11 angesprochene Bestellungsschriftsatz des BGH-Anwalts der Klägerin datiert vom 30. November 2010 (BGH-Bd. Bl. 128 GA). Über die von der Beklagten angeführten offensichtlichen Unrichtigkeiten hat der Senat zugleich auch das im Senatsbeschluss auf Seite 11 im letzten Absatz angegebene Datum des Beschlusses des Bundesgerichtshofs dahin geändert, dass es statt "28. September 2008" richtig "28. September 2010" heißt (vgl. BGH-Bd. Bl. 116).
3Dr. T. K S. K.