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I. Die Berufung gegen das am 10. Dezember 2009 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass sich die Verurteilung zur Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz auf die Zeit bis zum 3. November 2010 beschränkt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvoll-streckung gegen Sicherheitsleistung von 260.000 € abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 260.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 494 XXX, das auf einer am 12.01.2005 veröffentlichten Anmeldung vom 17.04.2003 beruht und dessen Veröffentlichung am 09.05.2007 bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent, welches vorzeitig am 03.11.2010 (während des Berufungsverfahrens) erloschen ist, trägt die Bezeichnung "Lagerungskörper für Gegenstände und Personen". Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentansprüche 1 und 2 haben in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:
4d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
8dass das Verbindungsmittel (4, 4`, 4``) an eine PET-Getränkeflasche (6) mit einem genormten Verschlusskappengewinde (10) und mit einem Tragekragen (14) im Bereich der Flaschenhalsöffnung angepasst ist und dass das Verbindungsmittel (4, 4`, 4``) zu diesem Zweck eine Gewindebohrung (4´) zum Einschrauben des genormten Verschlusskappengewindes (10) einer PET-Flasche (6) aufweist.
9d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
11dass seine oberseitige Lagerungsfläche (3) als Sitzfläche, Regalbrett und/oder Tischfläche im Wesentlichen horizontal und eben ist.
12Die nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) zeigen bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung.
13Unter der Bezeichnung "PS A" hat die Beklagte einen Tisch vertrieben, von dem die Klägerin ein Muster als Anlage K 14 zur Gerichtsakte gereicht hat. Die nachfolgende Abbildung, die dem Internetauftritt der Beklagten entnommen ist, zeigt ebenfalls die angegriffene Ausführungsform.
14Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht auf eine wortsinngemäße Patentverletzung erkannt und die Beklagte wie folgt verurteilt:
15Lagerungskörper für Gegenstände und/oder Personen zum Bilden einer Lagerungsvorrichtung mit einer oberseitigen Lagerungsfläche und mit mindestens einem Verbindungsmittel, das angepasst ist, eine lösbare, im Wesentlichen starre Verbindung des Lagerungskörpers mit jeweils einer Flasche im Bereich von deren Flaschenhalsöffnung als Trag/Stützelement des Lagerungskörpers herzustellen,
18in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
19bei denen das Verbindungsmittel an eine PET-Getränkeflasche mit einem genormten Verschlusskappengewinde und mit einem Tragekragen im Bereich der Flaschenhalsöffnung angepasst ist und bei denen das Verbindungsmittel zu diesem Zweck eine Gewindebohrung zum Einschrauben des genormten Verschlusskappengewindes einer PET-Flasche aufweist,
20wobei seine oberseitige Lagerungsfläche als Sitzfläche, Regalbrett und/oder Tischfläche im Wesentlichen horizontal und eben ist;
21wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
28Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie bestreitet – wie bereits vor dem Landgericht – eine Patentverletzung und führt zur Begründung aus, dass die angegriffene Ausführungsform keine Gewindebohrung besitze, die sich zum Einschrauben eines "genormten" Verschlusskappengewindes eigne. Es existiere keine "Norm" für Verschlusskappengewinde von PET-Getränkeflaschen. Schon deswegen könne der Anspruchswortlaut des Klagepatents nicht benutzt sein. Soweit das Landgericht angenommen habe, der Begriff eines "genormten" Verschlusskappengewindes bringe lediglich zum Ausdruck, dass es sich um ein "regelmäßig verwendetes" Gewinde handele, könne dem angesichts des klaren Anspruchswortlauts nicht gefolgt werden. Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass die Gewindebohrungen an der angegriffenen Ausführungsform auf eine Gewindegröße abgestimmt seien, die bei PET-Getränkeflaschen - im Sinne des landgerichtlichen Verständnisses - regelmäßig verwendet würden.
33Die Beklagte beantragt,
34das landgerichtliche Urteil – unter entsprechender Klageabweisung – insoweit abzuändern, wie sie – die Beklagte – zur Rechnungslegung und zur Vernichtung verurteilt und ihre Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadenersatz festgestellt worden ist.
35Die Klägerin beantragt,
36wie erkannt.
37Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und hält daran fest, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß der technischen Lehre des Klagepatents entspricht.
38Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
39II.
40Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
41Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte wegen wortsinngemäßer Patentverletzung zur Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und zum Schadenersatz verurteilt. Der erstinstanzliche Tenor ist lediglich an den Umstand anzupassen, dass das Klagepatent während des Berufungsverfahrens mit Wirkung zum 3. November 2010 erloschen ist.
421.
43Das Klagepatent betrifft einen Lagerungskörper für Gegenstände und/oder Personen, z.B. eine Tischplatte, einen Regalboden oder die Sitzfläche eines Stuhls.
44Derartige Lagerungskörper sind Bestandteile von Möbeln, die vergleichsweise aufwändig herzustellen sind. Der dadurch bedingte relativ hohe Preis hat wiederum zur Folge, dass sich Möbel (wie Tische, Regale, Kisten, Stühle, Hocker, Liegen und dergleichen) in aller Regel nicht als Werbeartikel oder "merchandising"-Artikel eignen.
45Das Klagepatent hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, einen Lagerungskörper (Tischplatte, Regalboden etc.) oder eine Lagerungsvorrichtung (Tisch, Regal etc.) zu schaffen, die sich preiswerter herstellen lassen und die deswegen auch für Werbezwecke nutzbar sind.
46Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt das Klagepatent vor, den Lagerungskörper (Tischplatte etc.) so herzurichten, dass an ihm PET-Getränkeflaschen als Trag- oder Stützelement (Tischbeine, Stuhlbeine etc.) angeschraubt werden können. Die von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1 und 2 sehen demgemäß die Kombination folgender Merkmale vor:
47Wie die Patentbeschreibung erläutert, liegt der Vorteil eines erfindungsgemäß hergerichteten Lagerungskörpers darin, dass sich aus ihm zusammen mit mindestens einer PET-Getränkeflasche mit genormtem Verschlusskappengewinde und Tragekragen eine Lagerungsvorrichtung (wie z.B. ein Tisch, Stuhl, Sessel, Hocker oder Regal) herstellen lässt. Die Einfachheit sowohl des Lagerungskörpers als auch die Verfügbarkeit der PET-Getränkeflasche als Trag- bzw. Stützelement für den Lagerungskörper macht die Lagerungsvorrichtung besonders preiswert und damit geeignet als Werbe- oder "merchandising"-Artikel.
572.
58Der angegriffene Beistelltisch der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts tritt die Beklagte im Berufungsrechtszug nur noch insoweit entgegen, als sie meint, die Gewindebohrungen ihres Beistelltisches seien nicht dazu geeignet, ein "genormtes" Verschlusskappengewinde einer PET-Getränkeflasche aufzunehmen. Dieser Verteidigung hat bereits das Landgericht zu Recht eine Absage erteilt.
59Was das Klagepatent mit einem "genormten" Verschlusskappengewinde meint, ist nicht anhand lexikalischer Nachweise zu dem Begriff "Norm" auszulegen, sondern unter Berücksichtigung desjenigen Sprachgebrauchs zu ermitteln, dessen sich die Klagepatentschrift bedient. Findet sich im Beschreibungstext – wie hier – keine legale Definition eines im Patentanspruch gebrauchten Begriffs, so ist in einer funktionsorientierten Betrachtung danach zu fragen, welcher technische Effekt nach der Lehre des Klagepatents mit dem fraglichen Merkmal - hier: einem genormten Verschlusskappengewinde – verbunden ist.
60Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es für PET-Getränkeflaschen keine einheitliche Normsetzung in dem Sinne gibt, dass jede PET-Flasche mit denselben Abmessungen im Flaschenhals- und Gewindebereich versehen wäre. Gewindedurchmesser und Gewindesteigung differieren vielmehr, so dass verschieden dimensionierte Verschlusskappengewinde bei PET-Getränkeflaschen vorkommen und gebräuchlich sind. Andererseits sind die Abmessungen der Verschlusskappengewinde von PET-Flaschen aber auch nicht gänzlich willkürlich. Wie sich aus den von der Klägerin überreichten Unterlagen (Anlagen K 16, K 17, K 19) ergibt und wie der Senat überdies durch eigene Internet-Recherchen festgestellt hat, sind die Gewindeabmessungen insofern vereinheitlicht, als Gewindegrößen und Gewindeformen festgelegt sind. Zu nennen sind beispielsweise die Varianten PCO 1880 und PCO 1881, zu denen sich folgender Internet-Nachweis findet:
61Übereinstimmend hiermit ist dem Senat aus eigener täglicher Erfahrung geläufig, dass sich ein- und dieselbe Gewindekappe auf unterschiedliche PET-Getränkeflaschen schrauben lässt, was ebenfalls belegt, dass grundlegende Dimensionierungsparameter für die Verschlusskappengewindegeometrie von PET-Flaschen konformisiert sind. Eine Notwendigkeit hierzu ergibt sich bereits im Hinblick auf Getränkeabfüllanlagen, die konstruktiv so ausgestaltet sein müssen, dass sie über ihre Lebensdauer hinweg ganz verschiedene Flaschenformen unterschiedlicher Getränkeproduzenten handhaben können. Solches gelingt (ohne besonderen Umrüstungsaufwand) nur dann, wenn die PET-Getränkeflaschen, die in der Anlage abgefüllt werden, namentlich im Bereich des Flaschenhalses und des Verschlusskappengewindes untereinander gleich ausgebildet sind, so dass die Verschlusskappen z.B. nach einer gleichen Zahl von Umdrehungen fest aufgeschraubt sind.
62Anliegen des Klagepatents ist es, ein Möbel bereitzustellen, das preiswert und deshalb zu Werbezwecken geeignet ist. Erreicht wird dieses Ziel dadurch, dass die Erfindung einen für ein Möbelstück geeigneten Lagerungskörper schafft, der mittels (zumindest) einer Gewindebohrung so vorbereitet ist, dass zur Vervollständigung des Lagerungskörpers zu einem Möbelstück PET-Getränkeflaschen als Stütz- oder Tragelemente (in Form von Tisch- oder Stuhlbeinen) eingeschraubt werden können. Die Komplettierung des Lagerungskörpers zu einem gebrauchsfertigen Möbel gelingt mithin durch Elemente (PET-Flaschen), die ihrerseits äußerst preiswert in der Anschaffung sind und die der Abnehmer des Lagerungskörpers problemlos zur Hand hat. Mit Rücksicht auf diesen Zweck kommt es zur Erzielung der vom Klagepatent angestrebten Vorteile ersichtlich nur darauf an, das handelsübliche PET-Flaschen (die bei Bedarf aufs einfachste zu beschaffen sind) in die am Lagerungskörper vorbereitete Gewindebohrung passen. Umgekehrt bedeutet dies, dass die Gewindebohrung nicht nur für irgendein individuelles Verschlusskappengewinde hergerichtet sein muss, sondern für ein solches, das für PET-Getränkeflaschen handelsüblich, nämlich hinsichtlich seiner Abmessungen (Gewindedurchmesser, Gewindesteigung) vereinheitlicht ist. Nichts anderes meint das Klagepatent, wenn es in seinem Patentanspruch 1 die Anpassung der Gewindebohrung des Lagerungskörpers an ein "genormtes" Verschlusskappengewinde verlangt.
63Der angegriffene Beistelltisch der Beklagten wird diesen Anforderungen gerecht. Die Gewindebohrungen des Lagerungskörpers können nämlich in sämtliche PET-Getränkeflaschen eingeschraubt werden, deren Verschlusskappengewinde den Vorgaben gemäß der PCO 1810 entspricht.
643.
65Unter den gegebenen Umständen ist die Beklagte der Klägerin – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt und begründet hat – im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und zum Schadenersatz verpflichtet. Unbeachtlich ist, dass die Beklagte im Berufungsrechtszug – eher beiläufig – darauf verweist, keine Restexemplare der angegriffenen Ausführungsform mehr zu besitzen. Nachdem die Vernichtungsvoraussetzungen ursprünglich gegeben waren, hätte es der Beklagten oblegen, substantiiert darzutun, aus welchem Grund ihr ursprüngliches Eigentum bzw. ihr ursprünglicher Besitz an den patentverletzenden Beistelltischen beendet worden ist. Die Beklagte hat jedoch weder vorgetragen, eine Vernichtung im Anschluss an die landgerichtliche Verurteilung bereits vorgenommen zu haben, noch Besitz/Eigentum auf andere (welche?) Weise verloren zu haben.
66III.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
68Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
69Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft und deren Entscheidung durch das Revisionsgericht auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
70X Y Z