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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 75/10

Datum:
13.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 75/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1013.I2U75.10.00
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Juni 2010 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ord-nungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Walzenpressen, vorzugsweise solche zur Behandlung einer laufenden Bahn, z.B. Papierbahn, mit zwei Presseinheiten, deren Hauptachsen in einer Pressebene (E) liegen und die miteinander einen Pressspalt bilden, durch die die Bahn läuft, ferner mit den folgenden Merkmalen:

a) eine der zwei Presseinheiten hat einen stationären und sich durch einen drehbaren Walzenmantel erstreckenden Tragkörper und eine interne Anpresseinrichtung zum radialen Bewegen des Walzenmantels und zum Erzeugen einer im Pressspalt auf die Bahn wirkenden Presskraft;

b) an jedem Ende der Walzenpresse sind die beiden Presseinheiten in La-gerböcken abgestützt, die paarweise aneinander gekoppelt sind mittels lösbarer und zum Übertragen der Pressbahn von Lagerbock zu Lager-bock dienender Zugstäbe;

c) die Lagerböcke einer der zwei Presseinheiten sind unmittelbar auf einem Maschinengestellt, Fundament oder dergleichen, abgestützt und tragen zumindest einen Teil des Gewichts der anderen Presseinheit;

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen die folgenden Merkmale verwirklicht sind:

d) die Zugstäbe sind bei Presskraft Null auf höchstens einen Bruchteil der maximalen Presskraft vorgespannt;

e) ein Lagerbock der paarweise aneinander koppelbaren Lagerböcke ist relativ zu dem anderen Lagerbock beweglich, so dass dieser im belasteten Zustand der Walzenpresse um eine Distanz entlang der Pressebene (E) bezogen auf seine Lage in unbelastetem Zustand der Walzenpresse gegenüber dem anderen Lagerbock ausgelenkt ist;

f) die Lagerböcke sind relativ zueinander geführt mit Hilfe wenigstens eines Führungsflächen-Paares, wobei die Führungsflächen parallel zur Pressebene (E) liegen und unabhängig sind von einem stationären Maschinengestell, Rahmen oder dergleichen;

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 1. Januar 1994 begangenen Angebotshandlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei

- die Angaben zu b) nur für die Zeit seit dem 17. August 1996 zu ma-chen sind und

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

1. für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 16. August 1996 begangenen Angebotshandlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigungspflicht auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch ihre Angebotshandlungen auf Kosten der A GmbH erlangt hat;

2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr – der Klägerin – aus seit dem 24. April 2009 begangenen Angebotshandlungen und der der B aus in der Zeit vom 17. August 1996 bis einschließlich 23. April 2009 begangenen Angebots-handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Scha-denersatzpflicht für vor dem 1. Januar 2006 begangene Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte auf Kosten der B erlangt hat.

B.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

C.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Million Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.

Die Revision wird nicht zugelassen.

F.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1 Million Euro festgesetzt.

 
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