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Es soll das schriftliche Gutachten eines noch zu benennenden Sachverständigen zu folgenden Fragen eingeholt werden:
A.
2Die im europäischen Patent
3(Prioritätstag: 16.07.1997 - Tag der Anmeldung der DE in Deutschland)
4unter Schutz gestellte Lehre zum technischen Handeln:
51. Welchen Ausbildungsstand und welche beruflichen Erfahrungen haben im Durchschnitt diejenigen Personen, die sich in der Praxis mit der Entwicklung von Neuerungen befassen, wie sie Gegenstand des Klagepatents sind?
6Anmerkung: Bei der Beantwortung aller nachfolgenden Fragen ist auf das durchschnittliche Wissen und Können dieser Fachleute im Prioritätszeitpunkt (siehe A.) abzustellen.
72. Welches technische Problem löst die im Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre?
8Anmerkung: 1.
9Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
10"Magnetstift (8, 22) zur Konzentrierung von Partikeln, aufweisend,
11einen Verbindungsstift (4, 16) mit einem hinteren Ende und einem vorderen Ende (7, 17);
12zumindest einen Magneten (7, 20), der so am Verbindungsstift (4, 16) angeordnet ist, dass am vorderen Ende (7, 17) ein Magnetfeld konzentriert austritt, und eine Hülle (5, 18), in die der Verbindungsstift (4, 16) einführbar ist;
13dadurch gekennzeichnet, dass
14ein Greifadapter (2, 14) zur Bedienung des Magnetstifts (8, 22) durch einen Automaten am hinteren Ende angeordnet ist;
15der Verbindungsstift (4, 16) eine Ausbuchtung (3, 15) zum Festhalten der Hülle (5, 18) aufwiest; und die Hülle (5, 18) assoziiert mit dem oder getrennt vom Verbindungsstift beweglich ist."
162.
17Maßgeblich für die Frage, welches technische Problem die im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre löst, ist, welchen technischen Erfolg das patentgemäße Erzeugnis nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift objektiv bezweckt. Die in der Patentschrift formulierte Aufgabenstellung (Anlage B 7, S.2 [0004]) ist dabei nicht allein entscheidend. Sie kann jedoch einen wichtigen Anhaltspunkt dafür bieten, welches technische Problem der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages der Klagepatentschrift entnimmt. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die in der Patentschrift genannten Nachteile des vorbekannten Standes der Technik (Anlage B 7, S. 2 [0003]) und die demgegenüber herausgestellten Vorteile des patentgemäßen Erzeugnisses.
18Die technische und wirtschaftliche Bedeutung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems und die in der Patentschrift erwähnten technischen Begriffe und Vorgänge sind für einen technischen Laien verständlich zu erläutern.
193. Welche Lehre zur Lösung des zu 2. genannten Problems enthält der durch die Beschreibung und die Zeichnungen erläuterte Patentanspruch 1 des Klagepatents?
20Anmerkung: 1.
21Es empfiehlt sich, die im Patentanspruch 1 gegebene technische Lehre in einzelne Merkmale zu gliedern. Falls der Sachverständige keine Bedenken hat, kann er die nachfolgende Merkmalsanalyse zugrunde legen.
222.
31Für das Verständnis der Merkmale des Patentanspruchs ist nicht von einer rein philologischen Betrachtung auszugehen. Vielmehr kommt es darauf an, welchen technischen Sinngehalt der Durchschnittsfachmann (siehe 1.) den Merkmalen des Patentanspruchs bei Berücksichtigung
32entnommen hat.
34Der Patentanspruch darf dabei nicht auf die konkret beschriebenen und in den Figuren gezeichneten Ausführungsbeispiele beschränkt werden, die den im Patentanspruch mit allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgedanken eben nur exemplarisch – und nicht abschließend - erläutern. Ebenso wenig darf für das Verständnis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe unbesehen auf den allgemeinen technischen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden, der auf dem betreffenden Fachgebiet im Prioritätszeitpunkt geherrscht hat. Das Klagepatent bildet vielmehr sein eigenes Lexikon für das Verständnis der in seinen Patentansprüchen verwendeten Begriffe. Die Merkmale eines Patentanspruchs sind dementsprechend
35Im Hinblick auf den Streit der Parteien soll der Sachverständige insbesondere zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
38Bei der Beantwortung dieser Fragen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Magneten nach Anspruch 1 nicht notwendigerweise um einen Permanentmagneten handeln muss (vgl. Unteranspruch 5).
40B.
42Der Verletzungstatbestand:
43Macht das beanstandete Gerät »C. M. S. M. « der Beklagten (angegriffene Ausführungsform) von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch?
44Das heißt:
45Verwirklicht die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 so, wie sie der Durchschnittsfachmann ihrem technischen Sinngehalt nach versteht (siehe A.3.), identisch?
46Anmerkung: Die Prüfung ist anhand der unter A.3. angesprochenen Merkmalsgliederung – Merkmal für Merkmal – vorzunehmen.
47III.
48Im Rahmen seines Gutachtens soll der Sachverständige das gesamte einschlägige technische Vorbringen der Parteien berücksichtigen und bei der Beantwortung der einzelnen Beweisfragen in angemessener Weise darauf eingehen.
49Im Interesse eines leichteren Verständnisses mag sich der Sachverständige bei seinen Erörterungen derjenigen Terminologie bedienen, die das Klagepatent gebraucht, und tunlichst keine hiervon abweichenden Begrifflichkeiten einführen.
50Die unparteiliche Stellung des Sachverständigen erfordert es, dass er jede einseitige Kontaktaufnahme mit den Parteien und ihren Vertretern unbedingt unterlässt. Sollte der Sachverständige weitere Informationen oder Unterlagen benötigen, so sind diese über das Gericht anzufordern. Zu einer Besichtigung oder sonstigen praktischen Versuchen, zu denen die Parteien hinzugezogen werden sollen, sind beide Seiten rechtzeitig vorher zu laden.
51IV.
52Das Sachverständigengutachten wird nur eingeholt, wenn der Kläger bei der Gerichtskasse des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Auslagenvorschuss einzahlt, dessen Höhe festgesetzt wird, sobald sich der Sachverständige zu den voraussichtlichen Kosten der Begutachtung erklärt hat.
53V.
54Den Parteien wird aufgegeben, dem Senat binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses einen geeigneten Sachverständigen vorzuschlagen.
55Dr. T. K. Dr. B. S.