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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 62/10

Datum:
22.12.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 62/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1222.I2U62.10.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2010 – AZ. 4b O 21/09 - abgeändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest¬zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ord¬nungshaft – oder Ord¬nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wie-der¬holter Zuwiderhandlung bis zu insge¬samt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) eine Vorrichtung für eine Verwendung bei einem auslaufgeschützten Trinkbecher, wobei der Becher eine Kappe mit einer Schnauze auf¬weist, wobei die Vorrichtung ein Ventil aufweist, wobei das Ventil ein elastisches Material mit einer Öffnung aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubie¬ten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder einzufüh¬ren und/oder zu den ge¬nannten Zwecken zu besitzen,

wobei die Vorrichtung außerdem ein Blockierelement aufweist, wobei das Blockierelement einen Abschnitt aufweist, der für den Durchgang von Flüssigkeit durch den Abschnitt undurchlässig ist; das Ventil eine Ruheposition aufweist, bei der das elastische Material am Abschnitt des Blockierelements aufliegt, um so die Öff¬nung gegen den Abschnitt ab¬zudichten und den Durchgang von Flüssigkeit durch die Öffnung zu blockieren, wobei sich das elastische Material vom Abschnitt weg ab¬hebt und sich umzukehren beginnt, wenn ein Benutzer einen Unter¬druck auf das elastische Material durch Saugen an der Schnauze an¬wendet, um aus dem Becher zu trinken, so dass die Flüssigkeit im Be¬cher durch die Öffnung gelangt;

b) einen auslaufgeschützten Trinkbecheraufsatz, der einen Trinkbecher, eine Kappe mit einer Schnauze und eine Vorrichtung gemäß vorste¬hender lit. a) aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubie¬ten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder einzufüh¬ren und/oder zu den ge¬nannten Zwecken zu besitzen;

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. September 2007 Auskunft zu erteilen und Rech¬nung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das folgen¬des beinhaltet:

a) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die be-zahl¬ten Preise;

b) die einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -prei¬sen, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;

c) die einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zei¬ten und -prei¬sen, sowie die Namen und Anschriften der Angebots-empfänger;

d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Aufla¬genhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet,

e) die nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-ten und den er¬zielten Gewinn;

3. die in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einem von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

4. die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abneh-mer befindlichen Erzeugnisse unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse mit der Maßgabe zurückzurufen, etwaige Kos-ten, die durch den Rückruf den gewerblichen Abnehmern entstehen, zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu er¬setzen, der

1. Herrn N. E. H. vom 15. September 2007 bis 30. August 2009 began-genen, un¬ter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen

und

2. der Klägerin durch die seit dem 31. August 2009 begangenen unter Ziffer I.1. bezeich¬neten Handlungen

entstan¬den ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 600.000,- Euro und für das erstinstanzliche Verfahren auf 500.000,- Euro festgesetzt.

 
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