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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 48/09

Datum:
13.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 48/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0113.I2U48.09.00
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. März 2009 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

Fernsehgeräte, welche geeignet sind, ein Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildröhre eines fernsteuerbaren Fernsehempfängers mit Hilfe einer Kompensationsspule durchzuführen,

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem 01. Juli 2006 und dem 23. August 2009 angeboten oder geliefert haben,

wenn bei dem Verfahren ein Fernsteuerkanal des Fernsehempfängers für die Erzeugung einer Gleichspannung im Fernsehempfänger vorgesehen ist, die an die Kompensationsspule gelegt ist, deren anderes Ende an eine stabile Spannung (0 Volt) gelegt ist, wobei die Spannung zwischen einem Minimalwert (-10 Volt) und einem Maximalwert (+10 Volt) veränderbar ist,

und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Na-men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs-und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,

- wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Lieferpapiere oder – falls diese nicht verfügbar sind – der Rechnungen vorzulegen haben,

- wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rech-nungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 26. November 2007 begangenen Handlungen und der der Deutschen F-A GmbH durch die zu I. bezeichne-ten und vom 01. Juli 2006 bis zum 25. November 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 % und den Beklagten zu 90 % auferlegt.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.000,-- Euro festgesetzt.

 
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