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I.
Die Berufung gegen das am 14. April 2011 verkündete Urteil der 4b Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der klarstellenden Maßgabe zurück-gewiesen, dass sich das Unterlassungsgebot auch auf solche Zubereitungen bezieht, bei denen sich das Teriflunomid erst nachträglich, aber vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums der pharmazeutischen Zusammensetzung durch Umlage-rung von Leflunomid bildet.
II.
Die Verfügungsbeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tra-gen.
III.
Die von der Verfügungsklägerin zu erbringende Vollziehungssicherheit wird auf 2.500.000,-- € festgesetzt.
IV.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,-- € festgesetzt.