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I.
Die Berufung gegen das am 14. April 2011 verkündete Urteil der 4b Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der klarstellenden Maßgabe zurück-gewiesen, dass sich das Unterlassungsgebot – abgesehen von der Benut-zungsform des Herstellens - auch auf solche Zubereitungen bezieht, bei denen sich das Teriflunomid erst nachträglich, aber vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums der pharmazeutischen Zusammensetzung durch Umlagerung von Leflunomid bildet.
II.
Die Verfügungsbeklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die von der Verfügungsklägerin zu erbringende Vollziehungssicherheit wird auf 2.500.000,-- € festgesetzt.
IV.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,-- € festgesetzt.