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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 111/09

Datum:
13.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 111/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0113.I2U111.09.00
 
Tenor:

I.

Das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.08.2009 wird teilweise abgeändert.

1.)

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorständen/Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Bohrfutter, insbesondere zum Schlagbohren, mit einem an eine Bohrspindel anschließbaren Futterkörper, mit zwischen sich eine Aufnahme für das Bohrwerkzeug bildenden, im Futterkörper geführten Spannbacken, die zum Öffnen und Schließen des Bohrfutters durch einen am Futterkörper drehbar und axial unverschiebbar geführten Spannring mit einem an den Spannbacken in Eingriff stehenden Spanngewinde verstellbar sind, ferner mit einer mittels mindestens eines mit einer Sperrfeder zusammenwirkenden Sperrgliedes unerwünschte Verstellungen der Spannbacken verhindernden Sperreinrichtung zur Fixierung der Drehstellung des Spannrings gegenüber dem Futterkörper, weiter mit einem zwischen Anschlägen begrenzt verdrehbaren koaxialen Stellring, durch dessen Verdrehen das Sperrglied verstellbar ist, und mit einer selbsttätige und unerwünschte Drehungen des Stellrings gegenüber dem Spannring verhindernden Rasteinrichtung mit einem von der Kraft einer Rastfeder beaufschlagten Rastglied,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen axial vor dem Stellring ein Anschlagring am Futterkörper drehbar gelagert ist.

2.)

Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1.) bezeichneten Handlungen seit dem 21.10.2004 begangen hat,

und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls der Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeiten,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmter Angebotsempfänger oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist.

3.)

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin 30.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2007 zu zahlen.

4.)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der

a) Frau Anna Lise A, geb. B, durch die vorstehend unter Ziffer 1.) bezeichneten, in der Zeit vom 21.10.2004 bis zum 04.12.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird,

b) der Klägerin durch die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 05.12.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 12/13 und die Beklagte zu 1/13 zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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