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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 48/11

Datum:
07.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 48/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0607.I24W48.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 9 O 54/10
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 2011 insoweit abgeändert, als die Beschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ entfällt und Rechtsanwalt X. aus Husum mit der Maßgabe beigeordnet wird, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Klägers erstattungsfähig sind.

Eine Gerichtsgebühr ist für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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